09.02.2010  11:18 Uhr

Hartz IV
«Hartz IV»-Sätze sind verfassungswidrig - Ermittlung nicht korrekt

Karlsruhe/Dortmund. (ddp-nrw). Die seit 2005 geltenden «Hartz IV»-Regelsätze für Erwachsene und Kinder sind verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Dienstag entschieden. Die Leistungen seien nicht korrekt ermittelt worden.

Die gesetzlichen Vorschriften genügten daher nicht dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, sagte Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier.

Der Gesetzgeber müsse bis 31. Dezember 2010 eine Neuregelung treffen. Bis dahin blieben die verfassungswidrigen Vorschriften weiter anwendbar. Das Bundesverfassungsgericht sah sich nicht dazu befugt, selbst bestimmte Sätze festzusetzen und begründete dies mit dem «Gestaltungsspielraum» des Gesetzgebers in diesem Bereich.

Die zu Beginn der Arbeitsmarktreform «Hartz IV» im Jahr 2005 geltenden und auch die heutigen Regelleistungen für Alleinstehende, erwachsene Partner und Kinder seien «nicht offensichtlich unzureichend», betonte das Gericht. Der Gesetzgeber sei daher nicht unmittelbar verpflichtet, höhere Leistungen festzusetzen.

Das Verfassungsgericht entschied über Vorlagen des Bundessozialgerichts und des hessischen Landessozialgerichts. In den Ausgangsverfahren hatten Familien mit «Hartz IV» aus Dortmund, dem bayerischen Landkreis Lindau am Bodensee und dem Werra-Meißner-Kreis in Hessen geklagt.

In den Klagen wurde konkret die Rechtslage des ersten Halbjahres 2005 angegriffen. Damals bekamen Kinder unter 14 Jahren einen Regelsatz von monatlich 207 Euro. Inzwischen wurden die Sätze zum 1. Juli 2009 nach Alter gestaffelt und leicht erhöht - und zwar auf 215 Euro für Kinder bis 5 Jahren und auf 251 Euro für Kinder von 6 bis 13 Jahren. Das sind 60 beziehungsweise 70 Prozent des Erwachsenen-Regelsatzes von derzeit 359 Euro im Monat (ursprünglich 345 Euro).

Der Erste Senat betonte, dass die Verfassungsverstöße bei der Bemessung der Sätze nicht durch die bisherigen Gesetzesänderungen seit Einführung der Arbeitsmarktreform beseitigt worden seien.

(AZ: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - Urteil vom 9. Februar 2010)


 

(ddp)

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