WLAN
AG Wuppertal: Benutzen eines fremden WLANs ist nicht strafbar
Wuppertal. Das AG Wuppertal hat mit Beschluss vom 3. August 2010 (Az.: 20 Ds-10 Js 1977/08-282/08) klargestellt, dass das Benutzen eines fremden, ungesicherten WLANs nicht strafbar gemäß § 89 Abs. 1 S. 1 TKG und §§ 44, 43 Abs. 2 Nr. 3 BDSG ist. Damit hat es gleichzeitig die in einem Urteil vom 3. April 2007 (Az.: 22 Ds 70 Js 6906/06) zum Ausdruck gebrachte, bisher vertretene Ansicht revidiert.
RA Christian Solmecke
Wilde Beuger & Solmecke
Rechtsanwälte
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Das Gericht griff das Urteil von 2007 zwar als Grundlage der Entscheidung auf, verabschiedete sich nunmehr aber von der damals vertretenen Entscheidungsbegründung. Eine Strafbarkeit nach § 89 Abs. 1 S. 1 TKG komme nicht in Betracht, da eine bloße IP-Adresse keine Nachricht im Sinne der Vorschrift darstelle. Zudem fehle es an einem nach dem Wortlaut erforderlichen Abhörvorgang, da der Angeklagte nicht als unbefugter Dritter einen Kommunikationsvorgang zwischen dem WLAN-Betreiber und einer anderen Person bewusst empfangen wollte. Die zugewiesene IP-Adresse sei viel mehr auch für den Angeklagten bestimmt gewesen
Auch eine Strafbarkeit nach §§ 44, 43 Abs. 2 Nr. 3 BDSG sei zu verneinen, so das Gericht. Eine IP-Adresse stelle kein personenbezogenes Datum im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG dar. Im konkreten Fall sei die IP-Adresse auch für den Angeklagten bestimmt gewesen. Darüber hinaus sei es in der Regel für einen Benutzer fremder WLANs nicht erkennbar, wem genau der Internetanschluss gehöre. Im vorliegenden Fall sei dem Angeklagten auf Grund der Sachlage jedenfalls nichts anderes nachzuweisen.
Das Gericht lehnte zudem eine Strafbarkeit nach § 202b StGB ab, da die Daten (IP-Adresse) für den Beklagten bestimmt gewesen seien.

Das AG Wuppertal hat mit Beschluss vom 3. August 2010 klargestellt, dass das Benutzen eines fremden, ungesicherten WLANs nicht strafbar gemäß § 89 Abs. 1 S. 1 TKG und §§ 44, 43 Abs. 2 Nr. 3 BDSG ist.
Fazit:
Das AG Wuppertal hat mit dieser Entscheidung die im Schrifttum überwiegend vertretene Ansicht gerichtlich bestätigt. Für die Zukunft sollte zum Thema Schwarzsurfen also Rechtssicherheit herrschen. Den WLAN-Betreibern bleibt indes zu raten, ihr privates Netzwerk in geeigneter Weise zu verschlüsseln - andernfalls sind sie nicht schutzwürdig. Nicht nur Schwarzsurfer können, wie das Urteil zeigt, diese Schwachstellte ausnutzen. Auch für Filesharer ist ein ungesichertes WLAN eine willkommene Möglichkeit, quasi unerkannt zu bleiben. Dass der Anschlussinhaber hier in eine Haftung geraten kann, hat erst kürzlich der BGH klargestellt.
Quellen: AG Wuppertal, Beschluss vom 3. August 2010 (Az.: 20 Ds-10 Js 1977/08-282/08; AG Wuppertal, Urteil vom 3. April 2007 (Az.: 22 Ds 70 Js 6906/06)
(Christian Solmecke)
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