Urteil
Betriebsrat hat Anspruch auf Internetzugang
Köln-Bonn. Arbeitgeber müssen auch dem Betriebsrat einer Unternehmensfiliale einen Internetzugang zur Verfügung stellen. Ohne das Internet könnten sich Arbeitnehmervertreter kaum aktuell über Gesetzesänderungen und neue Urteile der Arbeitsgerichte informieren. Dies sei aber Voraussetzung für die sachgerechte Arbeit eines Betriebsrats, so das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg. (Beschluss vom 18. Februar 2009, AZ: 12 TaBV 17/08)
Christian Kerner
- Rechtsanwalt -
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Das LAG hat daher der Klage eines Betriebsrates entsprochen und dabei im Zuge der Zulassung der Rechtsbeschwerde deutliche Kritik an der Linie des BAG geübt .
Das Gericht schloß sich damit der Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg vom 09.07.2008 an, wonach es nicht gerechtfertigt sein soll die Nutzung des Internets davon abhängig zu machen, welche konkreten Aufgaben vom Betriebsrat bearbeitet werden.
Der klagende Betriebsrat verlangte von der Arbeitgeberin die Zurverfügungstellung eines uneingeschränkten Internetzugangs. Der entsprechende PC eröffnete bisher nur den Zugang zum Intranet der Arbeitgeberin; ferner war er mit einem e-Mail-Account ausgestattet, mit dem lediglich der Verkehr von E-Mails über das interne und das externe Internet möglich war.
Der Betriebsrat kann selbst entscheiden, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber ihm sächliche Mittel für seine Tätigkeit zur Verfügung stellen muss (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Dabei sind die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes abzuwägen gegen die berechtigten Interessen des Arbeitgebers an einer Begrenzung der Kosten.
Das Internet ist geeignet, dem Betriebsrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen zu vermitteln. Über dieses Medium kann er sich nicht nur auf dem schnellsten Weg über die arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung unterrichten, die von den Gesetzgebungsorganen, Gerichten, Universitäten, Tarifvertragsparteien und sonstigen Verbänden im Internet dargestellt werden (vgl. z.B. www.aus.portal.de; www.bmas.de; www.bundesarbeitsgericht.de; www.arbeitsagentur.de). Darüber hinaus kann er sich mit Hilfe der im Internet zur Verfügung stehenden Suchmaschinen zu einzelnen betrieblichen Problemstellungen umfassend informieren, ohne auf Zufallsfunde in Zeitschriften oder Zeitungen, veralteten Kommentierungen oder längere Zeit zurückliegenden Gerichtsentscheidungen angewiesen zu sein.
Insoweit ist die "tendenzielle Zurückhaltung des Bundesarbeitsgerichts gegenüber einer Internetnutzung durch den Betriebsrat nicht mehr zeitgemäß", zumal sich das Gericht selbst mittlerweile umfänglich dem Internet geöffnet hat, etwa hinsichtlich der Veröffentlichung von Entscheidungen, so die Stuttgarter Richter.
LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.02.2009 - 12 TaBV 17/08
(Christian Kerner)
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