Soziales
Arbeitslosengeld auch nach einem Umzug ins grenznahe Ausland
Kassel/Aachen . (ddp-nrw). Wer nach dem Verlust seines Jobs ins grenznahe Ausland umzieht, verliert dadurch nicht seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das entschied am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel und hob damit anderslautende Urteile der Vorinstanzen auf.
Voraussetzung sei allerdings, dass die Arbeitslosen trotz ihres Auslandswohnsitzes weiter dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, befand der Senat (Az.: B 11 AL 25/08 R).
Geklagt hatte ein Sozialpädagoge, der in Aachen gelebt und dort ein Jahr lang befristet beschäftigt gewesen war. Nach seiner Entlassung im September 2003 bezog er zunächst Erziehungsgeld für seine neugeborene Tochter und zog dann mit seiner Familie in einen Ort kurz hinter der deutsch-niederländischen Grenze. Nachdem sein Antrag auf Sozialleistungen in den Niederlanden abgelehnt worden war, meldete er sich im Januar 2006 in Deutschland arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Weil sein Kind bereits ganztags im Kindergarten betreut wurde, hätte er ohne weiteres wieder arbeiten können.
Doch auch die deutsche Arbeitsagentur wies seinen Antrag ab. Zwar hätten Grenzgänger, die im Ausland leben, aber in Deutschland arbeiten, nach ihrer Kündigung Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Kläger könne das jedoch nicht geltend machen, weil er erst nach dem Ende seiner Beschäftigung in die Niederlande gezogen sei. Deutschlands oberste Sozialrichter sahen das nun anders: Arbeitslose, die grenznah im Ausland leben würden, seien grundsätzlich wie Grenzgänger zu behandeln - auch wenn sie das formal nicht seien.
(ddp)
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