GmbH & Still
Die stille Beteiligung an der GmbH: Motive, Erscheinungsformen, Besteuerung
Köln-Bonn. Die stille Gesellschaft gehört nach wie vor zu den beliebtesten Möglichkeiten, schnell und flexibel die Liquidität der GmbH zu verstärken. Sie ist in den §§ 230 bis 236 HGB geregelt und beinhaltet die Beteiligung am Handelsgewerbe eines Dritten mit einer bestimmten Vermögenseinlage. Diese geht voll in das Vermögen des Geschäftsinhabers über. Da die GmbH (kraft Rechtsform) ein Handelsgewerbe betreibt, ist auch mit ihr die Begründung eines stillen Gesellschaftsverhältnisses möglich.
Die stille Gesellschaft gehört nach wie vor zu den beliebtesten Möglichkeiten, schnell und flexibel die Liquidität der GmbH zu verstärken
Als GmbH & Still wird die Beteiligung eines oder mehrerer stiller Gesellschafter an einer GmbH bezeichnet. Auch die Gesellschafter der GmbH können sich zusätzlich still an ihrer GmbH beteiligen. Durch die Leistung der Vermögenseinlage entsteht kein Gesellschaftsvermögen der stillen Gesellschaft. Die Vermögenseinlage und die Gewinnbeteiligung sind handelsrechtlich nicht als Kapital des Stillen, sondern als Verbindlichkeiten der GmbH zu bilanzieren. Nur die GmbH allein ist aus den geschlossenen Rechtsgeschäften berechtigt und verpflichtet. Der stille Gesellschafter kann nicht von der Gewinnbeteiligung, wohl aber von der Verlustbeteiligung ausgeschlossen werden. In diesen Fällen haftet er nur in Höhe seiner geleisteten Einlage. Eine Verlustbeteiligung des Stillen bedarf einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung. In aller Regel stehen dem Stillen nur gewisse Kontroll- und Einsichtsrechte zu, aber keine Mitspracherechte.
Motive für die GmbH & Still
Diese Rechtsform ist in der Praxis recht beliebt. Neben steuerlichen Aspekten sprechen folgende Erwägungen für diese Rechtsform:
- Unkompliziertheit,
- Risikobegrenzung,
- flexible Gestaltungsmöglichkeiten sowie
- Anonymität des stillen Gesellschafters.
Weiterhin bietet sich diese Gesellschaftsform als Instrument der Kapitalaufbringung an. Denn die GmbH & Still setzt die GmbH-Gesellschafter in die Lage, Kapital aufzunehmen, ohne dass dies nach außen hin bekannt wird.
Außerdem kann diese Rechtsform als Instrument der
Nachfolgeplanung dienen. Denn wird ein stiller Gesellschaftsvertrag mit Kindern, die später einmal die Nachfolge antreten sollen, abgeschlossen, sind diese stärker als bloße Darlehensgeber an das Unternehmen gebunden. Im Falle der Ungeeignetheit kann der stille Gesellschaftsvertrag ohne große Schwierigkeiten gekündigt werden.
Auch steuerlich ist die GmbH & Still eine interessante Rechtsform. Sie dient in der Praxis häufig der Verlagerung von Einkünften auf noch nicht oder gering verdienende Familienangehörige, um durch Nutzung von Freibeträgen und Progressionsvorteilen eine niedrigere Steuerbelastung für die Familie insgesamt zu erreichen.
Abgrenzung von anderen Beteiligungsarten
Von der Unterbeteiligung unterscheidet sich die stille Gesellschaft dadurch, dass der Unterbeteiligte an einem Gesellschaftsanteil, nicht aber am Handelsgewerbe eines Dritten (Unternehmen) beteiligt ist.
Dem partiarischen Darlehen fehlt der gemeinsame Zweck. Es wird zugunsten des Darlehensgebers nur eine Beteiligung am Gewinn oder Umsatz des Unternehmens vereinbart, wobei beide Parteien jeweils ihre eigenen Ziele verfolgen.
Gründung
Die Gründung einer GmbH & Still erfolgt durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH & Still bedarf grundsätzlich keiner Form. Nur in Ausnahmefällen ist die notarielle Beurkundung obligatorisch. Das ist dann der Fall, wenn sich der Stille zur Einlage eines Vermögensgegenstands verpflichtet, dessen Übertragung seinerseits formbedürftig ist wie beispielsweise Grundstücke. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH & Still kann typisch oder atypisch ausgestaltet sein.
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