Abfindungspaket
BAG: Keine Altersdiskriminierung bei nur jüngeren Arbeitnehmern gewährten Abfindungspaketen
Köln-Bonn. Arbeitgeber können in zulässiger Weise im Rahmen eines Personalabbauprogramms jüngeren Arbeitnehmern Abfindungspakete anbieten und ältere Arbeitnehmer davon ausschließen. Dies stellt das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.02.2010 - 6 AZR 911/08 - fest.
RA Michael Beuger
Wilde Beuger & Solmecke
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Der 1949 geborene Kläger ist seit ca. 40 Jahren bei der Beklagten, einem Großkonzern, beschäftigt. Die Beklagte führte einen konzernweiten Stellenabbau durch, bediente sich dabei eines Abfindungsprogramms, welches nur die Jahrgänge 1952 und jüngere einbezog. Dieses Programm sieht einen so genannten doppelten Freiwilligkeitsvorbehalt vor: Zum einen kann kein Arbeitnehmer zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages gezwungen werden. Zum anderen steht es der Beklagten frei, Angebote auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages auch abzulehnen. Der Kläger machte der Beklagten ein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages, wurde aber unter Hinweis auf sein fortgeschrittenes Alter abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Kläger und begehrt den Abschluss eines entsprechenden Aufhebungsvertrages. Zu Unrecht, wie das BAG entschied.
Weder liege, so das BAG, eine unmittelbare Altersdiskriminierung vor, noch könne der Kläger einen Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten. Diese auf dem ersten Blick verwunderlich erscheinende BAG-Entscheidung ist auf dem zweiten Blick in sich schlüssig und juristisch nachvollziehbar.
Arbeitgeber können in zulässiger Weise im Rahmen eines Personalabbauprogramms jüngeren Arbeitnehmern Abfindungspakete anbieten und ältere Arbeitnehmer davon ausschließen.
Das BAG verneint eine Altersdiskriminierung und führt zur Begründung seiner Entscheidung rechtshistorische sowie sozialpolitische Gründe an. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG bestimmt, dass eine Diskriminierung immer dann anzunehmen ist, wenn der Betroffene eine „weniger günstige Behandlung” erfährt. Was hierunter zu verstehen ist, sei auch der Entstehungsgeschichte der Norm zu entnehmen. Schutzzweck der Norm sei u.a. der Schutz sowie die Integration älterer Arbeitnehmer. Diese sollen vor einer Erwerbslosigkeit im fortgeschrittenen Alter weitestgehend bewahrt werden. Statistisch gesehen, sei ein Wiedereintritt in das Erwerbsleben mit hohen Hürden verbunden. Diesem Zweck kommt die Beklagte im vorliegenden Fall gerade durch den weiteren Verbleib älterer Arbeitnehmer entgegen. Die Hoffnung des Klägers, mithilfe einer Abfindung in finanzieller Hinsicht besser zu stehen, stelle kein nach dem AGG schutzwürdiges Interesse dar.
In konsequenter Anwendung ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nimmt das BAG zudem an, dass die Beklagte nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen und somit auch keinen Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages hat. Ein solcher scheidet nämlich aus, wenn ein Arbeitgeber mit Arbeitnehmern individuelle Vereinbarungen trifft. Dies hat die Beklagte vorliegend getan. Sie hat sich für jeden Einzelfall ausdrücklich vorbehalten („doppelter Freiwilligkeitsvorbehalt”), zu entscheiden, ob sie Angebote auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages annehmen will.
Quelle: Urteil des BAG vom 25.02.2010 - 6 AZR 911/08
(Michael Beuger)
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Hallo,
war seit April 2007 krank geschrieben,Depressionen, Angstzustände (ausgelöst durch Mobbing in der Fa.) Habe den Arbeitgeber immer wieder signalisiert, dass ich wieder arbeiten möchte ( der Verursacher des Mobbings wurde zwischenzeitlich "verabschiedet" ). Kur hatte ich hinter mir sowie Arbeitslosigkeit durch Aussteuerung und Teilhabe am Arbeitsleben wurde von der RV genehmigt. Nach mehreren Anläufen und schließlich unter Druck meines Anwaltes wurde endlich die betriebliche Wiedereingliederung zugestimmt mit der Maßgabe, dass der Rv-träger die Kosten trägt. Seit 2008 bin ich auch Schwerbehindert mit GdB 50 %. Seit 1. Juli habe ich nun einen Arbeitsplatz am Kundenempfang, der mir sehr zusagt - aber, da ich nun auf Grund mangelner Kenntnisse kein Kundenberater (Änderung des Arbeitsvertrages) mehr bin, da sehr viele neue, techn, Sachen wie Internet und Telefonie dazugekommen sind - kann ich z.Zt. darüber wenig Auskunft geben. Die Eingruppierung ist aus diesem Grund 5 Stufen tiefer gerutscht. Ich habe es so hingenommen, da der AG gedroht hat, mir keinen anderen AP anbieten zu können.
Meine Frage, sind 5 Stufen weniger gerechtfertigt ? das sind 430,- EUR brutto weniger. Wenn es 2 - 3 Stufen weniger wären, wäre das ja ok - aber leider hat sich der AG nicht darauf eingelassen.
Wenn Sie für mich eine kleine Antwort hätten, wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Herzliche Grüße
Chris.
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Foto: Thorben-Wengert / pixelio.de
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