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 28.12.2010  14:31 Uhr

Ein-Prozent-Pauschalmethode
Mehrfache Versteuerung beim Zugriff auf mehrere Betriebs-Pkws

Köln-Bonn. Bei mehreren Betriebsfahrzeugen, für die kein Fahrtenbuch geführt wird, kann die Ein-Prozent-Pauschalbesteuerung gleich mehrfach zulasten des Betriebsinhabers zum Ansatz kommen. Vorausgesetzt: Er hat freien Zugriff auf sämtliche Firmen-Pkws, sodass er alle Fahrzeuge auch privat nutzen kann. Dies ergibt sich aus dem BFH-Urteil vom 9.3.2010. Die obersten Finanzrichter stellten klar:

  1. Priorität im Rahmen der pauschalen Ein-Prozent-Regelung hat die fahrzeugbezogene Beurteilung. Für die mehrfache Besteuerung der Privatnutzung – d.h. pro zur Verfügung stehendem Betriebs-Pkw – genügt es, dass nur eine einzige Person Zugriff auf die verschiedenen Betriebs-Pkws hat und diese Fahrzeuge entweder abwechselnd privat nutzt oder privat nutzen kann.
  2. Auf die Familienverhältnisse des Betriebsinhabers kommt es nicht an. Es spielt also keine Rolle, ob oder wie viele Angehörige er hat und ob diese die Fahrzeuge privat nutzen können. Das heißt: Auch bei einem Ledigen ohne Zugriffsmöglichkeiten von Angehörigen auf die Fahrzeuge kann die mehrfache Ein-Prozent-Nutzungswertbesteuerung drohen.
  3. Der hohen Steuerbelastung durch den mehrfachen Ansatz der Ein-Prozent-Methode können die Betreffenden durch entsprechende Fahrtenbuchführung entgehen.

Eindeutig geklärt ist nun: Negativ betroffen von dieser neuen Rechtsprechung, der mittlerweile auch die Verwaltungspraxis entspricht (siehe weiter unten), sind alle einzelunternehmerisch Tätigen. Beispiel: Außer als Gesellschafter-Geschäftsführer sind Sie auch noch freiberuflich tätig. Für solche Fälle bestätigte der BFH, dass beim Betriebsinhaber die Ein-Prozent-Nutzungsbesteuerung gleich mehrfach – bei allen seinen Betriebs-Pkws (im Streitfall: drei Fahrzeuge) – steuerlich zu Buche schlagen kann. Die nur einmalige Anwendung der Ein-Prozent-Methode hinsichtlich des teuersten Fahrzeugs lehnte der BFH ab und stellte klar, dass die Finanzgerichte an eine solche Handhabung, wie sie der früheren Verwaltungspraxis entspricht, nicht gebunden sind.

! Bereits im Vorgriff auf diese neue BFH-Rechtsprechung hatte das Bundesfinanzministerium in seinem „Pkw-Erlass“ vom 18.11.2009 (Rz. 12) von seiner früheren, aus dem Jahre 2002 stammenden Sonderregelung Abschied genommen. Danach kam die einmalige Anwendung der Ein-Prozent-Regelung allerdings nur dann infrage, wenn der Einzelunternehmer nachweist, dass keine andere ihm nahestehende Person die Fahrzeuge nutzt. Ab 2010 gilt nach Ansicht der Finanzverwaltung „ohne Wenn und Aber“: Bei mehreren Betriebs-Pkws kann die Ein-Prozent-Pauschalmethode mehrmals zur Anwendung kommen (Praxis-Beispiel 1).

Tipp: Hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb gilt weiterhin die Besonderheit, dass die 0,03-Prozent-Pauschalregelung nur ein einziges Mal zum Ansatz kommt. Dabei wird der Bruttolistenpreis des teuersten Betriebs-Pkw zu Grunde gelegt.

Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist dagegen, ob und wie die mehrfache Nutzungswertbesteuerung auch im Bereich von Personen-Unternehmern, z.B. einer GmbH & Co. KG, zum Zuge kommen kann. Die Finanzverwaltung bejaht dies zwar grundsätzlich (BMF-Schreiben vom 18.11.2009, Rz. 13 – siehe Praxis-Beispiel 2). Doch auch an diese neue Verwaltungsanweisung wären die Finanzgerichte nicht gebunden.

! Es spricht einiges dafür, dass sich die neue kraftfahrzeugbezogene Beurteilung des BFH auch bei Personenunternehmen niederschlagen könnte. Entscheidend ist hier aber nicht das „Ob“ der Ein-Prozent-Besteuerung, sondern wann und wie die Fahrzeuge mehrfach den Gesellschaftern zugerechnet werden können. Auf den Familienstand des Gesellschafters dürfte es aufgrund des BFH-Urteils vom 9.3.2010 nicht ankommen.

Ebenfalls nicht abschließend geklärt ist, ob, wann und wie bei GmbH-Unternehmern die Ein-Prozent-Methode mehrfach in Ansatz kommen kann. Schließlich haben mitarbeitende Gesellschafter steuerlich Arbeitnehmerstatus und die Pkws sind GmbH-eigenes Betriebsvermögen. Das BMF-Schreiben vom 18.11.2009 schweigt sich dazu bezeichnenderweise aus. Für die Praxis lässt sich festhalten:

Aufgrund der rein fahrzeugbezogenen BFH-Betrachtung erscheint es fast sicher: Gesellschafter-Geschäftsführer von Ein-Personen-GmbHs oder -Unternehmergesellschaften müssen, da sie mit Einzelunternehmern vergleichbar sind, mit derselben Mehrfachbesteuerung rechnen. Vorausgesetzt: Es gibt mehrere Betriebs-Pkws, diese Fahrzeuge können nicht anderen Mitarbeitern als Dienstwagen zugeordnet werden und für sie wird kein Fahrtenbuch geführt (siehe Praxis-Beispiel 3).

! Allerdings könnte sich hier eventuell vorrangig die Problematik verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) stellen, so etwa, wenn bei einem Fahrzeug-Pool die Nutzungsverhältnisse und Zugriffsmöglichkeiten nicht klar geregelt sind.

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern von Mehr-Personen-GmbHs ist zum einen unklar, ob die verschärfte kraftfahrzeugbezogene Beurteilung überhaupt greift. Dies gilt vor allem dann, wenn Familienfremde an der GmbH beteiligt sind. Zum anderen ergibt sich die steuerliche Zurechnungsproblematik wie bei Personenunternehmen. Eventuell liegt vorrangig ein vGA-Fall vor.

Fazit:

Es bleibt abzuwarten, wann und wie die Finanzverwaltung auf die BFH-Entscheidung reagieren wird und inwieweit sie ihren Pkw-Erlass „nachbessern“ wird. Die vorliegende BFH-Entscheidung ist mit Sicherheit noch nicht das Ende der Fahnenstange. Steuerliches „Neuland“ ist vor allem der GmbH-Bereich. Hier könnte zudem die vGA-Problematik drohen. Gut beraten ist derjenige, der rechtzeitig einer mehrfachen Anwendung der Ein-Prozent-Methode vorbeugt – entweder durch Fahrtenbuchführung oder klare Dienstwagenzuweisungen.


 
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