Internetnutzung
Beweisprobleme bei Kündigung wegen privater Internetnutzung
Köln-Bonn. Mit den Sanktionsmöglichkeiten bei privater Internet- und E-Mailnutzung hatten wir uns bereits mehrfach befasst. Immer wieder kommt es zu neuen Fallkonstellationen. Die Auswertung der Urteile belegt, dass zwar durch das Bundesarbeitsgericht klare Vorgaben für mögliche Kündigungsfälle gemacht wurden. In der betrieblichen Praxis treten aber dennoch zahlreiche Fälle auf, die deutlich machen, dass Kündigungen nicht ohne weiteres, selbst bei Verstößen, ausgesprochen werden können.
Dr. Nicolai Besgen
Rechtsanwalt Dr. Nicolai Besgen ist Partner der Sozietät MEYER-KÖRING
Er ist als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bonn tätig. Herr Dr. Besgen ist Autor zahlreicher Veröffentlichungen zum Arbeitsrecht.
Tel: 0228 / 72 636-40
www.meyer-koering.de
Dies bestätigt ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Mainz, das insbesondere die Beweisprobleme auf Arbeitgeberseite kenntlich macht (LAG Mainz, Urt. v. 26.2.2010 - 6 Sa 682/09, abrufbar unter www.justiz.rlp.de/rechtsprechung).
Der Fall (verkürzt):
Der klagende Arbeitnehmer war bereits seit Oktober 1991 bei dem beklagten Arbeitgeber als Mitarbeiter im Umbruch beschäftigt. Der Arbeitgeber beschäftigt ca. 100 Arbeitnehmer und verlegte Wochenzeitungen mit öffentlichen Bekanntmachungen der Kommunalverwaltung. Der Arbeitnehmer war zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs 41 Jahre alt, schwerbehindert mit einem GdB von 50, verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Die Bruttomonatsvergütung belief sich auf 2.735,41 €.
Am 4. August 2004 unterschrieb der Kläger eine Mitarbeitererklärung Internet/PC-Nutzung, die unter 1. folgende Regelung enthält:
„Der Zugang zum Internet und E-Mail ist nur zu dienstlichen Zwecken gestattet. Jeder darüber hinausgehende Gebrauch - insbesondere zu privaten Zwecken - ist ausdrücklich verboten. Verstöße gegen diese Anweisung werden ohne Ausnahme mit arbeitsrechtlichen Mitteln sanktioniert und führen - insbesondere bei Nutzung von kriminellen, pornographischen, rechts- oder linksradikalen Inhalten - zur außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.“
Der Vorgesetzte des Klägers erlaubte diesem jedenfalls im September 2008 zumindest einmal von seinem Arbeitsplatz aus privat ins Internet zu gehen, um den Kontostand bei der S-Bank abzufragen.
Ende Februar 2009 erklärte der Arbeitgeber nach Zustimmung des Integrationsamtes die ordentliche Kündigung zum 31. August 2009 wegen unerlaubter Nutzung des Internets während der Arbeitszeit.
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers stattgegeben.
Die Entscheidung:
Im Berufungsverfahren hat das Landesarbeitsgericht Mainz die Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz bestätigt und ebenfalls die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung festgestellt.
I. Beweislast des Arbeitgebers

Kündigung wegen privater Internetnutzung: Nur bei schweren Verstößen kann dabei auf eine Abmahnung verzichtet werden.
Der Arbeitgeber ist hinsichtlich der Kündigungsvorwürfe in vollem Umfange beweisbelastet (Vgl. auch Besgen/Prinz, Handbuch Internet-Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2009). Es reicht also nicht aus, einem Mitarbeiter die private Nutzung während der Arbeitszeit nachweisen zu können. Erforderlich ist vielmehr, dass jede Verweildauer und jedes unerlaubte Aufsuchen von Internetseiten, die nicht zur dienstlichen Nutzung geeignet sind, nachgewiesen wird.
Daran fehlte es bereits im vorliegenden Fall. Der Arbeitgeber konnte dem Arbeitnehmer zwar nachweisen, dass er sich auf bestimmten Internetseiten zu bestimmten Uhrzeiten aufhielt. Eine Darstellung der konkreten Verweildauer erfolgte jedoch nicht. Dies war wohl dem Arbeitgeber technisch nicht möglich. Dies wäre aber nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts insbesondere im Hinblick auf den Einwand, dass etwa Rückfragen bei der Bank zum Kontostand allenfalls 20 Sekunden betragen hätten, erforderlich gewesen, um die Schwere der behaupteten Pflichtverletzungen entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts festzustellen. Grundsätzlich ist die Dauer der Zugriffe auch technisch feststellbar.
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