Gesellschafter
Stuttgarter Verfahren: Kein Bewertungsverfahren für ausscheidende Gesellschafter
Köln. GmbH-Satzungen enthalten regelmäßig Klauseln, die die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters beschränken. Hierbei wird häufig eine Abfindung in Höhe nur des Buchwerts des Gesellschaftsanteils oder entsprechend einer Bewertung nach dem sog. Stuttgarter Verfahren gewährt.
Dr. Christoph Hülsmann
RA/FAStR
Dr. Christoph Hülsmann
Dr. Christoph Hülsmann ist Partner der BDO AG und Mitglied der Standortleitung in Köln. Dr. Hülsmann arbeitet vornehmlich auf den Gebieten des Gesellschaftrechts und der Nachfolgegestaltung.
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Führt dies jedoch zu einer weit unterhalb des Verkehrswertes liegenden Abfindung, so ist die Klausel unwirksam. Dies hat zur Folge, dass eine weit aus höhere Abfindung zu zahlen ist. Dies wiederum kann die Gesellschaft in eine die Existenz bedrohende Liquiditätskrise führen, zumal mit einer solch höheren Abfindungsbelastung zumeist nicht gerechnet wird. Obgleich gesellschaftsvertragliche Regelungen zur Abfindung seit langem - und quasi als Dauerbrenner - im Zentrum einer recht kontroversen Diskussion in Rechtsprechung und Literatur stehen, dürfte die Brisanz nicht ausreichend geläufig sein. Sie gerät daher häufig erst im Streitfall - und damit zu spät - in den Fokus.
Satzungsklauseln, die zur Bemessung der Abfindung auch heute noch auf das Stuttgarter Verfahren abstellen, sind dabei besonders problematisch. Bei dem Stuttgarter Verfahren handelt(e) es sich um ein Verfahren zur Schätzung des gemeinen Werts von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften. Es wurde von der Finanzverwaltung zur Ausfüllung der Vorgaben des Bewertungsgesetzes entwickelt. Das BVerfG hat indes im Beschluss vom 7.11.2006 zur Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuerrechts sehr pointiert und zutreffend ausgeführt, das Stuttgarter Verfahren beruhe auf realitätsfernen Ausgangsparametern und verfehle daher regelmäßig das Ziel einer adäquaten Bewertung.
Mit dem zum 1.1.2009 in Kraft getretenen Erbschaftsteuerreformgesetz hat der Gesetzgeber hieraus die Konsequenz gezogen und das Stuttgarter Verfahren für steuerliche Zwecke durch andere Bewertungsverfahren ersetzt, wie zum Beispiel das sog. vereinfachte Bewertungsverfahren (§§ 199 ff. BewG). Gleichwohl wurden bislang nur wenige Abfindungsregelungen in GmbH-Satzungen an die neue Gesetzeslage angepasst. Dies birgt schon deshalb erheblichen Sprengstoff, weil nicht abschließend geklärt ist, welche Auswirkungen sich aus dem „gesetzlichen Wegfall“ des Stuttgarter Verfahrens für Abfindungsklauseln ergeben, die nach wie vor auf dieses Verfahren als Berechnungsmodus verweisen.
GmbH-Satzungen enthalten regelmäßig Klauseln, die die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters beschränken.
Die Problematik wird noch dadurch verschärft, dass das Stuttgarter Verfahren bzw. die zugrunde liegenden Bewertungsvorschriften in den Jahren vor der „gesetzlichen Abschaffung“ mehrmals geändert wurden und die Anwendung des Stuttgarter Verfahrens zu völlig unterschiedlichen Abfindungsbeträgen führen kann, je nach dem zu welchem Stichtag bzw. anhand welcher Fassung des Stuttgarter Verfahrens die Bewertung vorgenommen wird. Aufgrund der im Laufe der Zeit unterschiedlichen Regelungen ist im konkreten Abfindungsfall sorgfältig zu prüfen, in wie weit sich die unterschiedlichen Fassungen auf die Höhe des Abfindungsguthabens auswirken und welche Fassung letztendlich maßgeblich ist. Hierbei ist entscheidend, ob die Satzungsbestimmung statisch auf die zur Zeit des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags gültige Fassung des Stuttgarter Verfahrens Bezug nimmt oder aber dynamisch auf die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters geltende Fassung. Im zweiten Fall stellt sich die Frage nach den Auswirkungen des „gesetzlichen Wegfalls“ des Verfahrens in besonderem Nachdruck .
Da nach der zutreffenden Beurteilung des BVerfG einer Bewertung nach dem Stuttgarter Verfahren etwas Zufälliges und Willkürliches anhaftet und die Anteilsbewertung systembedingt weit unterhalb des Verkehrswertes liegt, sollte eine nach dem Stuttgarter Verfahren berechnete Abfindung nach all dem von einem ausscheidenden GmbH-Gesellschafter nicht ohne Prüfung der Diskrepanz zum tatsächlichen Anteilswert akzeptiert werden. Besteht nämlich insoweit ein erhebliches Missverhältnis, ist die nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelte Abfindung entsprechend den Kriterien der höchstrichterlichen Rechtsprechung ggf. der Höhe nach anzupassen.
Ob im Übrigen eine gesellschaftsvertragliche Bezugnahme auf das Stuttgarter Verfahren vor diesem Hintergrund durch eine neue Abfindungsregelung ersetzt werden soll, müssen die Gesellschafter einvernehmlich entscheiden. Denn eine solche Änderung bedarf regelmäßig der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter. Welches Bewertungsverfahren sie anstelle des Stuttgarter Verfahrens zweckmäßigerweise wählen sollten, kann nur unter Berücksichtigung aller individuellen Umstände entschieden werden. Hierbei wird auch zu bedenken sein, dass in den Fällen, in denen die satzungsmäßige Abfindung geringer ist als der gemeine Wert der Anteile des ausscheidenden Gesellschafters (auch) nach dem seit dem 1.1.2009 geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht die Differenz zwischen Abfindungshöhe und Steuerwert (weiterhin) der Steuer unterliegt (§§ 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, 7 Abs. 7 ErbStG). Je höher diese Differenz aufgrund der Beschränkung der Abfindung ausfällt, um so höher ist die Steuerbelastung der nach dem Austritt verbleibenden Gesellschafter.
(Christoph Hülsmann)
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