Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Was bedeutet die größte Bilanzrechtsreform seit 20 Jahren
Köln. Rechnungslegung ist zu einem Erfolgsfaktor für Unternehmen geworden! Die Qualität von Jahresabschlüssen entscheidet heute mehr denn je über die Möglichkeit unternehmerische Chancen wahrzunehmen. Dazu gehören der Eintritt in neue Märkte, die Gewinnung von Geschäftspartnern sowie Verbesserung der Bonität für die Kapitalbeschaffung.
Martin Wambach
Diplom-Kaufmann Martin Wambach, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater ist Mitglied der Geschäftsführung von Rödl & Partner und Leiter der Niederlassung in Köln.
Diplom-Finanzwirt (FH), Maik Gohlke, Steuerberater ist Leiter des Steuerteams von Rödl & Partner Köln.
Rödl & Partner
Kranhaus 1
Im Zollhafen 18
50678 Köln
Tel: 0221 / 94 99 09 100
Fax: 0221 / 94 99 09 900
www.roedl.de
Erfolgsfaktor Rechnungslegung – Wachstumsbremse HGB
Vor diesem Hintergrund ist das deutsche HGB international gesehen ins Hintertreffen geraten. Die Kritikpunkte betreffen die Überbetonung des Vorsichtsgrundsatz, des Gläubigerschutzes, die zahlreichen Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte und nicht zuletzt die intensive Verkettung mit den steuerlichen Vorschriften, Stichwort: Maßgeblichkeit bzw. umgekehrte Maßgeblichkeit. Die internationale Entwicklung der Rechnungslegung stellt wesentlich stärker auf die Informationsfunktion von Jahresabschlüssen ab. D. h. Ziel des Jahresabschlusses ist die Darstellung der Unternehmen so wie sie stehen und liegen unter Berücksichtigung ihrer Chancen und Risiken; die Bilanzierung und Bewertung der Geschäftsvorfälle richtet sich wesentlich stärker am tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Transaktionen aus.
Treiber der internationalen Entwicklung sind vornehmlich die Internationalen Rechnungslegungsvorschriften, wie US-GAAP und IFRS, wobei festzustellen ist, dass sich US-und IFRS in einem deutlichen Konvergenzprozess befinden. Beachtenswert ist eine weitere wichtige Entwicklung: Mit der Globalisierung bzw. Entwicklung der Weltmärkte haben zahlreiche Länder, so z. B. einzelne EU-Beitrittstaaten und Staaten aus dem asiatischen Raum, die Internationalen Rechnungslegungsstandards zur Grundlage ihrer Rechnungslegungsanforderungen gemacht; gleiches gilt für die IOSCO die Internationale Vereinigung der Weltbörsen. Das Ergebnis ist, dass sich v. a. international tätige deutsche mittelständische Unternehmen mit der HGB-Bilanzierung schlechter, d. h. in der Regel ärmer präsentieren als ihre internationalen Wettbewerber; gleichzeitig werden sie im internationalen Umfeld immer intensiver mit den Internationalen Rechnungslegungsvorschriften konfrontiert, bspw. wenn es darum geht die Einzelabschlüsse in bestimmten Ländern aufzustellen. Verkürzt könnte man auch feststellen, dass das bestehende deutsche HGB eine Wachstumsbremse für international tätige Unternehmen darstellt.
BilMoG – Das HGB wird international wettbewerbsfähig
Mit der Veröffentlichung des Referentenentwurfs des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) im November letzten Jahres reagiert der Gesetzgeber auf die o. g. Entwicklungen und macht den Weg frei für eine grundlegende Reform des HGB. Ergebnis ist ein „neues“ HGB, deren Rechnungslegungsvorschriften sich konzeptionell stark an wesentlichen Elemente der Internationalen Rechnungslegungsvorschriften orientieren. In diesem Zug werden die bestehenden Ansatz-, Bewertungs- und Konsolidierungswahlrechte durch Ge- oder Verbote ersetzt und die sog. „umgekehrte Maßgeblichkeit der Steuer- für die Handelsbilanz“ abgeschafft. Im Einzelnen ergeben sich damit folgende wesentliche Veränderungsbereiche:
Selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände wie z.B. Patente, Software u.a. sind zukünftig und einhergehend mit einer Ausschüttungssperre zu aktivieren. Steuerlich wird jedoch weiterhin gemäß § 5 Abs. 2 EStG an dem Aktivierungsverbot festgehalten. Dies ist gerade wichtig für forschungsintensive Branchen, denen sonst erhebliche steuerliche Nachteile drohen würden, da die steuerliche Abzugsfähigkeit derartiger Aufwendungen quasi eine wesentliche Förderung dieser Bereiche darstellt. Zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente werden zukünftig zwingend mit Ihrem beizulegenden Zeitwert zu aktivieren sein. D. h. hier kann es zu Wertansätzen kommen, die über den Anschaffungskosten liegen.
Größere Veränderungen ergeben sich auch im Bereich der Rückstellungen. Diese werden zukünftig mit dem „Erfüllungsbetrag unter Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostensteigerungen bewertet. Des Weiteren sind Rückstellungen künftig abzuzinsen; d. h. es besteht ein Diskontierungsgebot. Dabei ist für die Diskontierung grds. ein laufzeitenäquivalenter Marktzinssatz heranzuziehen. Steuerlich soll sich nichts ändern; ausschlaggebend sind allein die Wertverhältnisse am jeweiligen Bilanzstichtag. Aufwandsrückstellungen werden gestrichen. Mittelbare Pensionszusagen werden passivierungspflichtig.
Ein bedeutende Aufwertung erfahren die Latenten Steuern. Diese Bilanzposition hat bisher in der Praxis, zumindest mit Blick auf Einzeljahresabschlüsse, keine Rolle gespielt. Der Grund hierfür liegt, dass Anwendungsfälle für passive latente Steuern die Ausnahme darstellen und die regelmäßig notwendigen aktiven latenten Steuern aufgrund des Bilanzierungswahlrechts im Jahresabschluss nicht angesetzt wurden. Diese Situation ändert sich nunmehr mit der Verpflichtung zur Aktivierung von Aktiven latenten Steuern. Durch die Höherdotierung der Pensionsrückstellungen sowie weiterer anderer ergebnisrelevanter Ansatz- und Bewertungsregeln ist weiterhin zu erwarten, dass der Steuerbilanzgewinn größer als der Handelsbilanzgewinn sein wird und diese Differenz zwingend zu aktiven latenten Steuern führt. In diesem Zusammenhang werden u. a. auch steuerliche Verlustvorträge an Bedeutung gewinnen.
Die wirtschaftliche Zurechnung von Vermögensgegenständen erfolgt künftig über den Begriff des „Wirtschaftlichen Eigentümers“; wirtschaftlicher Eigentümer ist der, dem die Chancen und Risiken aus dem Vermögensgegenstand erwachsen. Damit liegt eine andere Begrifflichkeit als die bisher aus dem § 39 AO bekannte Definition vor. Erfahrungen aus dem Bereich der Rech-nungslegung zeigen, dass hier bei Leasing- bzw. Pachtmodellen häufig eine andere Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums als nach der bisherigen Regelung zu erwarten ist.
Weiterhin werden sich im Bereich der Konzernrechnungslegung zahlreiche Veränderungen ergeben, die sich im wesentlichen auf Konsolidierungs-, Anhang- und Lageberichtsaspekte beziehen.
- Seite 1 / 2:
- Seite 2 / 2:
| weiterlesen |
Tags:- Bilanzrechtsreform
- Bilanzmodernisierungsgesetz
- BilMoG
- Martin Wambach
- maik Gohlke
- Rödl und Partner
Neue Rechtsprechung zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach 15 Monaten?
Urlaubsanspruch
Ab- und Rückmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern bei Betriebstätigkeit am Arbeitsplatz
Beschluss
Hamburger Modell jetzt immer durchzuführen
Betriebliches Eingliederungsmanagement:
Burn-out-Schulung für Betriebsratsmitglieder notwendig?
Schulung
Altersbezogene Staffelung der Urlaubsdauer im TVöD: Diskriminierung!
Diskriminierung
Urlaubsgewährung bei Freistellung des Arbeitnehmers: Welcher Urlaub wird verbraucht?
Freistellung
Ist jede Führungskraft auch Leitender Angestellter?
Leitender Angestellte
- »
- »
- »
- »
- »
- Entfernungsanspruch Abmahnung aus Personalakte?
- Fristloser Kündigung bei privater E-Mailnutzung
- Auflösungsantrag des Arbeitgebers
- Teilzeitantrag: Teilbarkeit des Arbeitsplatzes?
- Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes
- Vereinbarung einer Doppelbefristung und Fortführung des Arbeitsverhältnisses nach Zweckerreichung
- Kündigung in den Hausbriefkasten: Uhrzeit maßgeblich?
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
- Krankgeschrieben
- Betriebsrat hat Anspruch auf Internetzugang
- Urlaubsanspruch trotz Krankheit?
- Bilanzmodernisierungsgesetz
- Gleichbehandlung bei Lohnerhöhungen
- Lieferantensteuerung in der Liquiditätslücke
- Bilanzmodernisierungsgesetz
- Geringwertige Wirtschaftsgüter
- Mitbestimmung des Betriebsrats für Umkleidezeiten?
- Stuttgarter Verfahren
- Fristlose Kündigung wegen Beschimpfung?
- Kündigung wegen Internetnutzung am Arbeitsplatz?
- Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag?
- Altersdiskriminierung bei Abfindungspaketen?
- Überstundenvergütung: verdeckte Gewinnausschüttung
- Keine negative betriebliche Übung mehr möglich?
- Beweisprobleme bei Kündigung wegen privater Internetnutzung
- Kündigung in den Hausbriefkasten: Uhrzeit maßgeblich?
Bildquelle: Thorben Wengert / Pixelio.de
- 1
- 2
- 3
- 4
- 5
- 6
- 7
In unserer neuen mehrteiligen Serie “Kündigung des Arbeitsverhältnisses - Ein Leitfaden für gekündigte Arbeitnehmer” erklärt Rechtsanwalt Michael Beuger, wann und unter welchen Voraussetzungen einem Arbeitnehmer gekündigt werden darf und welche Möglichkeit ihm zur Verfügung stehen, sich gegen eine Kündigung zu wehren:
Foto: Thorben-Wengert / pixelio.de
- oQcxarEYUc
Bei der Gelegenheit seit einiger Zeit kann ich keine Grafiken mehr beertewn, beim Klick auf die Daumen passiert nix. Geht das nur... - krank und chef macht zicken...
hallo, ich hatte 2010 einen arbeitsunfall ich stürzte aus ca. 1 mtr höhe auf die kante einer eisenplatte.im... - 19.05. geht's los
der hollister store in Bonn eröffnet am 19.05. um 10:00 Uhr - kommt rewe to go in den kölner hauptbahnhof
rewe to go im kölner hauptbahnhof, wo soll der shop hin und wie dieht der aus? - unfassbar unsere merkel regierung
Habe heute gehört das die Steuerzahler für das Atomentlager 5 Milliarden aufbringen müssen und Solarworld...
Nutzen Sie die Rechner auf business-on.de. Lassen Sie z.B. Ihr Nettogehalt oder Ihre Einkommensteuer errechnen.
Rechner:
Foto: Szymon Apanowicz - Fotolia.com
Als Startseite