Krankheit
Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Krankheit und das fehlende betriebliche Eingliederungsmanagement
Köln-Bonn. Arbeitgeber dürfen einem Arbeitnehmer auch bei länger andauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht einfach kündigen. Sie müssen unter anderem ein sogenanntes betriebliches Eingliederungsmanagement durchführen und sollten diese Verpflichtung ernstnehmen. Dies gilt auch dann, wenn es in dem Unternehmen keinen Betriebsrat gibt.
RA Michael Beuger
Wilde Beuger & Solmecke
Rechtsanwälte
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Im zugrundeliegenden Fall litt ein Arbeitnehmer schon längere Zeit unter einem Leiden der Wirbelsäule und war aus diesem Grunde arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber sah keine anderweitige Einsatzmöglichkeit für ihn und kündigte ihm schließlich. Er ging dabei davon aus, dass er mangels Betriebsrat kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchführen braucht.
Hierzu stellte das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 30.09.2010 fest, dass die krankheitsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers zunächst voraussetzt, dass ihm der Arbeitgeber auch keinen gleichwertigen leidensgerechten Arbeitsplatz anbieten kann (Az. 2 AZR 88/09). Dies muss der Arbeitgeber auch darlegen und beweisen können.
Darüber hinaus muss das Unternehmen seinem Mitarbeiter vor der Kündigung auch ein betriebliches Eingliederungsmanagement angeboten haben. Dieses zeichnet sich dadurch aus, dass die Wiedereingliederung des Beschäftigten gemeinsam mit dem Betriebsrat und anderen Stellen geplant wird. Hierzu gehören neben dem Betriebsrat auch der Betriebsarzt und unter Umständen auch das Integrationsamt. Diese Verpflichtung besteht gerade auch dann, soweit es in dem jeweiligen Unternehmen keinen Betriebsrat gibt. In einer solchen Situation ist der kranke Arbeitnehmer besonders schutzwürdig.
Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Krankheit und das fehlende betriebliche Eingliederungsmanagement
9. Dezember 2010
Arbeitgeber dürfen einem Arbeitnehmer auch bei länger andauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht einfach kündigen. Sie müssen unter anderem ein sogenanntes betriebliches Eingliederungsmanagement durchführen und sollten diese Verpflichtung ernstnehmen. Dies gilt auch dann, wenn es in dem Unternehmen keinen Betriebsrat gibt.
Im zugrundeliegenden Fall litt ein Arbeitnehmer schon längere Zeit unter einem Leiden der Wirbelsäule und war aus diesem Grunde arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber sah keine anderweitige Einsatzmöglichkeit für ihn und kündigte ihm schließlich. Er ging dabei davon aus, dass er mangels Betriebsrat kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchführen braucht.
Hierzu stellte das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 30.09.2010 fest, dass die krankheitsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers zunächst voraussetzt, dass ihm der Arbeitgeber auch keinen gleichwertigen leidensgerechten Arbeitsplatz anbieten kann (Az. 2 AZR 88/09). Dies muss der Arbeitgeber auch darlegen und beweisen können.
Darüber hinaus muss das Unternehmen seinem Mitarbeiter vor der Kündigung auch ein betriebliches Eingliederungsmanagement angeboten haben. Dieses zeichnet sich dadurch aus, dass die Wiedereingliederung des Beschäftigten gemeinsam mit dem Betriebsrat und anderen Stellen geplant wird. Hierzu gehören neben dem Betriebsrat auch der Betriebsarzt und unter Umständen auch das Integrationsamt. Diese Verpflichtung besteht gerade auch dann, soweit es in dem jeweiligen Unternehmen keinen Betriebsrat gibt. In einer solchen Situation ist der kranke Arbeitnehmer besonders schutzwürdig.
(Michael Beuger)
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Foto: Thorben-Wengert / pixelio.de
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