Urheberrecht
Stellungnahme zu Creative Commons-Modellprojekt
Köln-Bonn. Das Creative-Commons-Projekt gibt Künstlern die Möglichkeit, ihre Werke unter eine CC-Lizenz zu stellen. Nach den Anfängen in Frankreich wurde der gleiche Weg auch in Dänemark, den Niederlanden und in Schweden eingeschlagen. Die GEMA sieht die Entwicklung skeptisch.
RA Christian Solmecke
Wilde Beuger & Solmecke
Rechtsanwälte
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Die französische Verwertungsgesellschaft Sacem hat vor über einem Jahr mit einem interessanten Modellprojekt begonnen. Hierbei können Künstler ihre Werke unter eine CC Lizenz stellen. Den gleichen Weg ist man in Dänemark, den Niederlanden und Schweden gegangen. Demgegenüber gibt man sich bei der GEMA skeptisch. Sie argumentiert vor allem damit, dass die derzeit praktizierte Einräumung des vollumfänglichen Nutzungsrechtes für die Künstler einen Vorteil bedeute. Denn hierdurch könnten deren Rechte besser verteidigt werden. Näheres können Sie dem nachstehenden Statement der GEMA gegenüber Telemedicus entnehmen.
“Die Erteilung von CC-Lizenzen ist mit dem Wahrnehmungsmodell der GEMA und hier insbesondere mit der derzeitigen Fassung des Berechtigungsvertrages nicht vereinbar.
Nach § 1 des GEMA-Berechtigungsvertrags (nachfolgend „BerV“) räumt der Berechtigte der GEMAals Treuhänderin umfassende ausschließliche Nutzungsrechte an allen seinen bereitsbestehenden und zukünftig geschaffenen Werken ein. Die Creative Commons Lizenzen setzenhingegen die Vergabe von Nutzungsrechten durch den Urheber an einzelnen Werken voraus.Diese Vergabe von Rechten an einzelnen Werken durch den Urheber ist mit dem derzeitigenWahrnehmungsmodell der GEMA nicht vereinbar ist, da die Rechte insofern bereits bei der GEMAliegen.
Berechtigte können grundsätzlich gemäß den Bestimmungen der GEMA-Satzung und des BerV, denen die Forderung der EU-Kommission nach einer Aufspaltbarkeit der Rechte nachNutzungsarten zu Grunde liegt, einzelne Rechtsbereiche („Sparten“) und/oder Länder für alle Werke von dieser Rechteübertragung ausnehmen. Für bestimmte Onlinenutzungen gilt dabei die Besonderheit, dass diese unter Einhaltung einer kurzen Frist von drei Monaten schriftlich zum Ende eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden können. Die Berechtigten können in diesem Bereich somit flexibel darüber entscheiden, ob sie die Rechte für diese Onlinenutzungen selbstwahrnehmen und z.B. unter einer CC-Lizenz vergeben oder von der GEMA wahrnehmen lassen. Die Möglichkeit, Rechte an einzelnen Werken von der Rechtewahrnehmung durch die GEMA auszunehmen, hat die EU-Kommission dagegen nicht befürwortet. Damit hat die Kommission das Bedürfnis der GEMA anerkannt, das gesamte Weltrepertoire zu vertreten, um so eine effektive und wirtschaftliche Rechtewahrnehmung gegenüber den Nutzern gewährleisten zu können (vgl. Kommission v. 02.06.1971, ABl 1971 L 134, 15, 23 – GEMA-I; Kommission v. 06.07.1972, ABl 1972 L166, 22 f. – GEMA II; EuGH v. 27.03.1974 – Rs. 1227/73 BRT-II, Slg. 1974, 313 Rn. 9/11).
Auch gegen eine Öffnung des Wahrnehmungsmodells der GEMA für die gleichzeitige Vergabe von Rechten an einzelnen Werken im Rahmen von CC-Lizenzen sprechen folgende gewichtige Gründe: Das System der kollektiven Rechtewahrnehmung gewährleistet einen effektiven undkostengünstigen Schutz der Urheber. Dieses System würde durch die Möglichkeit zur Herausnahme von Rechten an einzelnen Werken durch den damit verbundenen hohen Verwaltungsaufwand beeinträchtigt. Bei jeder Lizenzierung müsste überprüft werden, ob das entsprechende Werk unter einer CC-Lizenz steht und damit nicht mehr von der GEMA wahrgenommen und lizenziert werden kann. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand ginge zu Lasten der übrigen Berechtigten.
Zudem würde die effektive Rechtewahrnehmung und –durchsetzung durch die Unschärfe der Begriffe „nicht-kommerzielle Nutzung“ bzw. „kommerzielle Nutzung“ als Abgrenzungsmerkmalzwischen unentgeltlicher CC-Lizenz und entgeltlicher „GEMA-Lizenz“ erschwert. So lässt die in einigen CC-Lizenzverträgen enthaltene Formulierung, wonach die entsprechende Rechteeinräumung nur für Handlungen gelten soll, die nicht vorrangig auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine geldwerte Vergütung gerichtet sind, keine klare Abgrenzung von CC-Lizenz zur kollektiven Rechtewahrnehmung durch die GEMA zu. Dies führt zu einer Beeinträchtigung der Rechtssicherheit für Berechtigte und Nutzer sowie zu einer Erschwernis der Verwaltung der Rechte durch die GEMA.
Auch hat sich erwiesen, dass gerade auch sehr erfolgreiche Berechtigte, die ihre schöpferische Tätigkeit durch den Verkauf von Konzertkarten, Fanartikeln etc. finanzieren können, zu einer kostenlosen Freigabe ihrer erfolgreichen Titel tendieren, während sie die wenig erfolgreichen Werke durch die Verwertungsgesellschaften lizenzieren würden (so genanntes Rosinenpicken).Dies würde zu einer erheblichen Verminderung der Verteilungssumme für alle durch die Verwertungsgesellschaft vertretenen Mitglieder, mithin also auch für diejenigen Berechtigten, die in der Solidargemeinschaft auf die Zahlung einer Vergütung für die Nutzung ihrer Werkeangewiesen sind, führen und hätte zwangsläufig einen Rückgang der schöpferischen Tätigkeit und der kulturellen Vielfalt im Bereich der Musik zur Folge.
Vor diesem Hintergrund haben die Berechtigten der GEMA bislang keine Änderungen beschlossen, die zu einer Vereinbarkeit der Rechtewahrnehmung durch die GEMA und der Lizenzierung einzelner Werke unter einer CC-Lizenz führen würde. Dies lässt darauf schließen, dass das geltende Wahrnehmungsmodell mit den Interessen der Mehrheit der Berechtigten in Einklang steht und der Möglichkeit der Lizenzierung der Nutzung von Werken unter einer CC-Lizenzvorgezogen wird.
Die GEMA ist zudem stets darum bemüht, das Rechtemanagement flexibel und den Wünschen der Mitglieder entsprechend auszugestalten. So unterstützt die GEMA beispielsweise ihre Mitgliederbei der Präsentation ihrer Werke im Internet durch ein Lizenzangebot für kostenloses Streaming der eigenen Werke auf der persönlichen, nicht kommerziell genutzten Website. Auf diesem Wege kann der Berechtigte ohne Zahlung einer Lizenzvergütung an die GEMA interessierten Nutzern einen weitreichenden kostenlosen Zugang zu seinen Werken verschaffen und deren Bekanntheitsgrad erhöhen ohne auf eine angemessene Vergütung für die Vervielfältigung und Verbreitung derselbigen verzichten zu müssen.
Auch darüber hinaus ist die GEMA für Alternativlösungen – wie kostenfreie Songausschnitte von kurzer Dauer – offen, sofern dies den Interessen ihrer Mitglieder nicht zuwiderläuft. Auch wird die GEMA Pilot-Projekte wie das der SACEM aufmerksam beobachten und ggf. gewonnene Erkenntnisse berücksichtigen.”
Quelle: Statement der GEMA gegenüber Telemedicus vom 23.01.2012
(Christian Solmecke)
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