Online-Handel
Impressumspflicht in Frankreich: 75.000 € Strafe für Missachtung
Köln-Bonn. Durch die Internationalität des Online-Handels tauchen stetig neue Rechtsprobleme im Zusammenhang mit anderen Rechtsordnungen auf. Dabei spielt nicht nur das deutsche Gesetze für einen deutschen Online-Händler eine Rolle, sondern vielmehr auch die Gesetze, die in einem Land gelten, in das der Online-Händler seine Ware ebenfalls liefert. Was dieser beachten muss, wenn er beispielsweise in Frankreich tätig wird, soll im Folgenden geklärt werden.
RA Kilian Kost
Wilde Beuger & Solmecke
Rechtsanwälte
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Informationspflichten in Frankreich
In Frankreich gilt das Gesetz über elektronische Kommunikation (LCEN). Darin wird normiert, welche Informationen bereitgestellt werden müssen. Danach muss jede natürliche oder juristische Person, die als Online-Kommunikations-Service tätig wird, ihren Namen, Postanschrift, Telefonnummer und ggf. die Rechtsform des Unternehmens, die Registernummer, das Registergericht und die Höhe des Stammkapitals angeben (vgl. Artikel 6 Abs. 3-1 LCEN).
Außerdem müssen die Onlineshop-Händler nach Artikel 19 LCEN eine eigenständige Telefonnummer und Email-Adresse anbieten, um bei Probleme oder Fragen von den Kunden jederzeit erreichbar zu sein.
Darüber hinaus kommt das Gesetz über die audiovisuelle Kommunikation vom 29.07.1982 zur Anwendung. Demnach muss im Impressum auch der Verantwortliche für die Inhalte der Website und die Daten, also Name, Adresse Telefonnummer des Internetproviders genannt werden. Hintergrund dabei ist, dass sich bei auftretenden Problemen zuerst mit dem Anbieter und dann mit dem Internetprovider in Verbindung gesetzt wird.
Umsetzung in Frankreich
Nach Artikel 4 LCEN müssen die im Impressum enthaltenen Informationen in einem sog. „offenen Standart“ verfügbar sein. D.h. es muss durch einen Link gewährleistet sein, dass die Informationen „öffentlich und uneingeschränkt zugänglich sind“.
Verstöße in Frankreich
Verstößt man in Frankreich gegen die o.g. Vorschriften droht einem nach Artikel 6 Abs. 6-2 LCEN bis zu 75.000 € Geldstrafe oder als Einzelunternehmern bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Handelt es sich um eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft kann der 5-fache Wert der Geldstrafe verhängt werden, also 375.000 €. Zurzeit findet die Kontrolle durch eine Verbraucherschutzbehörde statt, die Verstöße an die Gerichte übermittelt, die dann Bußgelder festsetzten.
Unterschiede zu Deutschland
Zwar bestehen in Deutschland ebenfalls hohe Anforderungen an die Informationspflichten, jedoch werden weder die Daten des Internetproviders verlangt noch muss die Höhe des Stammkapitals angegeben werden. Auch ist es nach deutschen Recht nicht erforderlich, den Namen des für den Online-Shop Verantwortlichen öffentlich zu machen. Andererseits ist es in Deutschland erforderlich den Vertretungsberechtigten einer juristischen Person anzuzeigen.
Auswirkungen auf deutsche Händler
Die französische Gesetzgebung darf von deutschen Online-Händlern nicht unterschätzt werden. Sobald diese auch in Frankreich geschäftsmäßig tätig werden, sind sie an die Regelungen gebunden. Werden diese missachtet muss mit den zuvor dargestellten Sanktionen gerechnet werden.
Fazit
Ein Online-Händler der international tätig wird, muss immer darauf achten, dass er nach der jeweiligen Rechtsordnung seinen Informationspflichten nachkommt. Oft reicht dabei eine Übersetzung des schon bestehenden Impressums nicht aus, da die Anforderungen oft stark variieren. Auch kann von Europäischer Seite mit einer Vereinheitlichung nicht gerechnet werden, da ein einheitliches Sanktionssystem (noch) nicht möglich ist.
(Kilian Kost)
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