Ferienjob 2011
Wichtige steuerliche und sozialrechtliche Regeln
Köln-Bonn. Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten, deshalb darf der Nachwuchs unter 13 Jahren noch keine Arbeit in den Ferien annehmen. Auch die Beschäftigung von Jugendlichen zwischen 13 und 18 Jahren, die noch zu Schule gehen, ist in Deutschland nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz grundsätzlich verboten, um sie vor Überlastungen zu schützen.
Sie dürfen jedoch einen zeitlich begrenzten Ferienjob übernehmen, weil ausnahmsweise leichte und geeignete Arbeiten zulässig sind. Das Gesetz schützt junge Menschen aber vor Arbeit, die zu früh beginnt, die zu lange dauert, die zu schwer ist, die sie gefährdet oder die für sie ungeeignet ist. Wie lange Jugendliche täglich arbeiten dürfen, hängt von ihrem Alter ab:
- Jugendliche zwischen 13 und 14 Jahren dürfen bis zu zwei Stunden pro Tag kleinere Jobs übernehmen, wie zum Beispiel Prospekte austragen oder Nachhilfe geben. Die Arbeit darf nicht die Gesundheit gefährden, die Eltern müssen ihre Zustimmung geben.
- 15- bis 17-Jährige dürfen in den Ferien bis zu acht Stunden pro Werktag arbeiten, aber höchstens 40 Stunden in der Woche und 20 Arbeitstage Vollzeit im Jahr. Akkord-, Wochenend- und Nachtarbeit sind in der Regel verboten. Auch dürfen keine schweren Lasten geschleppt oder andere gefährliche Arbeiten ausgeführt werden. Regelmäßiges Arbeiten bei Hitze, Nässe, Kälte oder Lärm ist ebenfalls tabu.
- Volljährige Schülerinnen und Schüler dürfen als Erwachsene bis zu 50 Tage im Jahr oder zwei Monate am Stück arbeiten. Was zeitlich darüber hinausgeht, ist kein Ferienjob mehr.
Auch Schüler und Studenten, die in den Ferien oder nebenher arbeiten, sind Arbeitnehmer und müssen für ihren Arbeitslohn grundsätzlich Steuern bezahlen. Dies erledigt der Arbeitgeber, indem er Lohnsteuer erhebt. Dazu hat er zwei Möglichkeiten: Die Lohnsteuerermittlung nach der Lohnsteuerkarte oder die Pauschalbesteuerung. Zudem sind Beiträge zur Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) zu entrichten.
(!) Über die näheren Bestimmungen informiert die aktuelle Broschüre Aushilfsarbeit von Schülern und Studenten des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen. Die Neuauflage berücksichtigt die Änderung des Steuertarifs für das Jahr 2011 und wurde um alle für 2011 maßgeblichen Beträge aktualisiert. Die Informationen erläutern sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber ausführlich die steuerlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit Aushilfs- und Teilzeitarbeit. Kurz erläutert werden auch die steuerlichen Vorschriften, die beachtet werden müssen, wenn der Nebenjob im Ausnahmefall nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern selbstständig ausgeübt wird. Daneben enthält die Informationsschrift auch die Grundzüge der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Schülern und Studenten.
Die Informationsschrift berücksichtigt den Rechtsstand zum 31. März 2011 für das Kalenderjahr 2011. Soweit Lohnsteuerabzugsbeträge genannt sind, wurde unterstellt, dass der Schüler oder Student für den Arbeitslohn keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten hat. Die über das Steuervereinfachungsgesetz vorgesehene Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 920 auf 1.000 Euro bereits für den Veranlagungszeitraum 2011 ist noch nicht berücksichtigt. Die 30-seitige Broschüre steht auf den Internetseiten zur Ansicht und zum Download bereit unter www.verwaltung.bayern.de/Broschueren-bestellen-.196-1628692.1914515/index.htm
(VSRW-Verlag)
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Foto: Thorben-Wengert / pixelio.de
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