Firmenwagen
Überlassung betrieblicher Kraftfahrzeuge zur privaten Nutzung
Köln. Die Überlassung eines Firmenwagens an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ist ein üblicher Bestandteil von Mitarbeiter-Vergütungssystemen. Regelmäßig ist der zu versteuernde geldwerte Vorteil aus der privaten Kfz-Nutzung Gegenstand von streitigen Auseinandersetzungen im Rahmen von steuerlichen Außenprüfungen sowie Gegenstand von Urteilen und Gesetzesänderungen.
Stephan Michels
Dipl.-Kfm. Stephan Michels,
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
Geschäftsführer bei der Michels Simon Rottländer GmbH
Stolberger Str. 200
50933 Köln
Tel.: 0221 / 500 890
Email: mail@msrg.de
www.msrg.de
In drei Urteilen vom 18. Oktober 2007 hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun seine Rechtsprechung zu den Fragen der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung betrieblicher Kraftfahrzeuge zur privaten Nutzung fortentwickelt.
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer den Vorteil aus der Kraftfahrzeugnutzung einschließlich des Vorteils aus dessen Nutzung für die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte entweder
- pauschal nach der sog. 1 %-Regelung auf Grundlage des Brutto-Listenpreises oder alternativ
- auf Einzelnachweis nach der sog. Fahrtenbuchmethode zu ermitteln.
Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass der Zweck der 1 %-Regelung verfehlt wäre, würden bei dieser pauschalen Methode individuelle Aufwendungen im Einzelnen Berücksichtigung finden. Aus diesem Grunde sind bei Anwendung der 1 %-Regelung zur Ermittlung des geldwerten Vorteils nur Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten oder pauschale Nutzungsentgelte vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Wenn der Arbeitnehmer hingegen einzelne Aufwendungen, z. B. Treibstoffkosten, privat trägt, besteht bei der 1 %-Regelung weder die Möglichkeit, diese bei der Berechnung des geldwerten Vorteils in Abzug zu bringen, noch sie als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuermindernd zu berücksichtigen.
Der BFH hat also Überlegungen, dass übernommene individuelle Kosten ein Entgelt für die Einräumung einer Nutzungsmöglichkeit wären, eine Absage erteilt.
Sinnvoll ist die Vereinbarung einer monatlich durch die Arbeitnehmer zu entrichtenden Nutzungspauschale, da diese –anders als eine Einmalzahlung- nicht zu negativen geldwerten Vorteilen führen kann und sich überdies auch bei der Ermittlung des sozialversicherungspflichtigen Entgelts auswirkt. Sie sollten daraufhin Ihre Dienstwagenregelungen überprüfen und diese ggf. an die neue Rechtsprechung anpassen.
Beabsichtigt der Arbeitnehmer zukünftig solche von ihm persönlich im Zusammenhang mit der Nutzung des Firmenwagens getragenen Einzelaufwendungen steuerlich geltend zu machen, so kann er dies nur im Rahmen einer Gesamtermittlung nach der Fahrtenbuchmethode. Wir machen allerdings in unserer Beratungspraxis die Erfahrung, dass nahezu kein auch noch so gewissenhaft geführtes Fahrtenbuch den strengen formalen Anforderungen standhält.
Als Arbeitgeber sollten Sie deshalb die Führung des Fahrtenbuchs durch den Arbeitnehmer kontrollieren. Wird das Fahrtenbuch wegen Verstoßes gegen die strengen formalen Anforderungen durch die Betriebsprüfung verworfen, haftet der Arbeitgeber nach den allgemeinen Regeln für die anfallenden Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeträge.
(Stephan Michels)
Tags:- Firmenwagen
- betriebliche Kraftfahrzeuge
- private Nutzung
- 1 % Regelung
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Der Beitrag zur Nutzung von Firmenwagen ist schön, aber es fehlen hier die Informationen über die neue Regelung für Fahrten zum Arbeitsplatz ( 0,03% Regelung )
Hier hätte ich gerne etwas mehr erfahren.
In unserem Beitrag ging es ausschließlich um die Behandlung von Zuzahlungen bei der Ermittlung der privaten Kfz-Nutzung.
Die neue Regelung für Fahrten zum Arbeitsplatz (0,03% Regelung) ist ein anderes Thema. Die Besteuerung lässt sich bei Reisenden vermeiden, sofern sie weniger als 1 mal wöchentlich die Arbeitsstätte aufsuchen. Diese Gestaltungsempfehlung ist für Außendienstmitarbeiter zu empfehlen.
Rolf Groß
Können Sie mir denn genau sagen, wie diese Regelung aussieht?
Selbst unser Steuerberater spricht von unterschiedlichen Sätzen.
Sie sagen 0,03% vom Listenpreis x KM (Einfache Fahrt)
Oder es gibt noch eine Möglichkeit 0,002% wenn ich ein Home Office habe und dann die Firma der Zweitarbeitsplatz wäre.
Wenn ich in meinem Falle den Firmenwagen mit 60000,00 ansetze und eine Fahrstrecke zur Firma ca. 220 KM sind und dann die 0,03% Regel anwende, dann ergibt dies 3960 die ich monatlich versteuern müsste.
Dies kann so nicht stimmen.
Von einer regelmäßigen Arbeitsstätte ist auszugehen, wenn die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer durchschnittlich an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird.
z.B.: Der Außendienstmitarbeiter A fährt jeden Freitag in den Betrieb, um die erledigten Aufträge abzugeben. A hat im Betrieb eine regelmäßige Arbeitsstätte, da er diesen durchschnittlich mindestens einmal pro Arbeitswoche aufsucht. Hieraus ergeben sich folgende Konsequenzen:
- die Fahrt am Freitagnachmittag ist eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte;
- die Auswärtstätigkeit beginnt erst bei Verlassen des Betriebs;
- bei PKW-Gestellung durch den Arbeitgeber ist ein geldwerter Vorteil anzusetzen, sei es in Höhe von 0,03% des Listenpreises pro Entfernungs-Kilometer oder nach den Kosten gemäß Fahrtenbuch.
Kommt A dagegen weniger als durchschnittlich einmal pro Arbeitswoche in den Betrieb des Arbeitgebers, so hat A keine regelmäßige Arbeitsstätte im Betrieb mit folgenden Konsequenzen:
- die Fahrt am Freitagnachmittag ist eine Fahrt zwischen Wohnung und auswärtiger Tätigkeitsstätte (sog. Auswärtstätigkeit);
- die Auswärtstätigkeit beginnt bereits beim Verlassen der Wohnung;
- bei PKW-Gestellung durch den Arbeitgeber ist ein geldwerter Vorteil für die Fahrt zum Betrieb nicht anzusetzen.
Rolf Groß
Ich zahle meinen Wagen (Fullservice-Leasingrate = € 1.000) mittels Gehaltsverzicht aus meinen Bruttolohn. Der Arbeitgeber zahlt mir dann 565,00 Brutto zuschuss wieder drauf. ist die Differenz eine pauschale Zahlung?
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hallo, ich hatte 2010 einen arbeitsunfall ich stürzte aus ca. 1 mtr höhe auf die kante einer eisenplatte.im... - 19.05. geht's los
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