Gesellschafter-Geschäftsführer
Überstundenvergütungen sind regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen
Köln-Bonn. In einem weiteren Fall hat der BFH den Betriebsausgabenabzug für Überstundenvergütungen an Gesellschafter- Geschäftsführer (GGF) verneint.
Im Streitfall waren drei Geschäftsführer zu je einem Drittel an ihrer GmbH beteiligt. Nach den gleich lautenden Anstellungsverträgen sollten die GGF für eine Grundarbeitszeit von 160 Stunden monatlich ein Grundgehalt von 4.000 DM erhalten.
Die ersten 50 Überstunden im Monat sollten mit einer später anfallenden betriebsbedingten geringeren Arbeitszeit verrechnet werden. Darüber hinausgehende Überstunden waren mit jeweils 28 DM zu vergüten. Für Sonntagsarbeit sollten 45 DM je Stunde gezahlt werden. Außerdem hatten die Geschäftsführer Anspruch auf eine Tantieme in Höhe von 15% des Gewinns ihrer Gesellschaft.
Im Anschluss an eine Außenprüfung behandelte das Finanzamt die von der GmbH geleisteten zusätzlichen Vergütungen für Überstunden und Sonntagsarbeit als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde der Gesellschaft als unbegründet zurück.
Es ist nach Ansicht des BFH nicht klärungsbedürftig, dass Überstundenvergütungen bei einer kleinen und im Handwerk tätigen GmbH mit drei GGF sowie an diese gezahlte Sonn- und Feiertagszuschläge als vGA anzusehen sind. Diese Frage ist bereits insoweit geklärt, als die gesonderte Vergütung eines GGF aus steuerlicher Sicht regelmäßig eine vGA darstellt. Das gilt nur dann nicht, wenn die Vermutung der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis durch überzeugende betriebliche Gründe entkräftet wird. Im Streitfall ist aber eine ausschließlich betriebliche Veranlassung der streitigen Vergütungen, bei deren Vorliegen eine vGA verneint werden könnte, nicht festzustellen.
(VSRW-Verlag)
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