Lohnvereinbarung
Bundesarbeitsgericht: Gleichbehandlung bei Lohnerhöhungen
Köln-Bonn. Im allgemeinen hat ein Arbeitnehmer, der die gleiche Arbeit wie einer seiner Kollegen verrichtet, kein Recht darauf, für diese Arbeit auch den gleichen Lohn wie sein Kollege zu erhalten. Der Arbeitgeber kann zum Beispiel mit Arbeitnehmern, die dieselbe Arbeit verrichten, jeweils unterschiedliche Lohnvereinbarungen treffen und somit im Ergebnis alle Arbeitnehmer ungleich entlohnen, soweit dieser Regelung nicht gesetzliche oder tarifliche Regelungen entgegenstehen. Bei der vertraglichen Festlegung der Bezahlung hat somit die Vertragsfreiheit Vorrang vor dem arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung, der in diesem Bereich des Arbeitsrechts nur eingeschränkt gilt. Es gibt daher kein allgemeines Recht auf gleichen Lohn bei gleicher Arbeit.
Christian Kerner
- Rechtsanwalt -
WKWB Rechtsanwälte
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Diese Regel hat das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 15. Juli 2009 - 5 AZR 486/08 ) konkretisiert und folgenden Fall entschieden:
Der beklagte Arbeitgeber beschäftigt ca. 300 Arbeitnehmer. Er erhöhte die Vergütung der Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2007 um 2,5 %. Ausgenommen hiervon wurden nur die 14 Mitarbeiter, darunter der Kläger, die sich 2003/2004 nicht auf eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen eingelassen hatten. Die übrigen Mitarbeiter hatten damals ua. einer Reduzierung ihres Urlaubsanspruchs von 30 auf 25 Tage und einem Wegfall des zusätzlichen Urlaubsgeldes von 50 % des Urlaubsentgelts zugestimmt. Der Arbeitgeber bot dem Kläger die 2,5 %ige Lohnerhöhung nunmehr nur unter der Voraussetzung an, dass dieser die Vertragsverschlechterung ebenfalls annehme. Das lehnte der Kläger ab.
Die Klage auf Zahlung der Lohnerhöhung war in allen Instanzen erfolglos. Zwar war der Arbeitgeber bei der Lohnerhöhung an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Arbeitnehmer bei Anwendung einer selbst gesetzten Regelung gleich zu behandeln. Deshalb darf er auch im Falle einer freiwillig gewährten allgemeinen Lohnerhöhung Unterschiede nur aus sachlichen Gründen machen. Er handelte aber nicht sachwidrig oder willkürlich, als er den Einkommensverlust der Arbeitnehmer von 2003/2004 mit einer Lohnerhöhung teilweise ausglich. Auf diese Zwecksetzung hatte er ausdrücklich hingewiesen. Da der Kläger keinen Einkommensverlust erlitten hat, kann er nicht verlangen, an dem Ausgleich teilzunehmen.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet somit grundsätzlich die sachfremde Schlechterstellung von Arbeitnehmern gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Im Bereich der Vergütung greift das Gebot der Gleichbehandlung jedoch dann ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen aufgrund einer generellen Regelung gewährt, insbesondere, wenn er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt, so zb. bei der freiwilligen Zahlung von Prämien oder Gratifikationen oder der Arbeitgeber bei der Bezahlung nach einem erkennbar allgemeinen Prinzip verfährt.
(Christian Kerner)
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