Anlage KAP
Steuererklärung 2009: Kapitalerträge clever abrechnen
Köln-Bonn. Steuerzahler sind nicht mehr verpflichtet, ihre Kapitalerträge in der Anlage KAP zur Steuererklärung 2009 einzutragen. Doch in einigen Fällen kann eine freiwillige Angabe bares Geld wert sein.
Steuerzahler sind nicht mehr verpflichtet, ihre Kapitalerträge in der Anlage KAP zur Steuererklärung 2009 einzutragen
Viele Menschen in der Region sammeln und sortieren ihre Belege: Es ist wieder Zeit für die Steuererklärung. Wer keinen Steuerberater um Hilfe bittet, muss seine Einkommensteuererklärung bis Ende Mai beim Finanzamt einreichen. Viele Kapitalanleger freuen sich, denn das Ausfüllen des Formulars "Anlage KAP" ist nun entbehrlich. Kapitalerträge etwa aus Spareinlagen, Aktienbesitz oder Fondsanteilen werden seit Einführung der Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2009 pauschal mit 25 Prozent besteuert und von der Bank direkt ans Finanzamt abgeführt. Liegt dem Kreditinstitut ein Freistellungsauftrag vor, bleiben Kapitalerträge bis zu einer Höhe von 801 Euro (bzw. 1.602 Euro bei Verheirateten) steuerfrei.
Doch Vorsicht: Weniger Formularaufwand macht sich nicht immer bezahlt. "Für einige Steuerzahler lohnt es sich, die Anlage KAP weiterhin freiwillig einzureichen", betont Ralf Eibel, Vorstand der PSD Bank Köln. Die Abgeltungssteuer stellt letztlich eine Vorauszahlung an das Finanzamt dar. Die tatsächliche Steuerschuld kann auch geringer ausfallen. Im Zweifelsfall sollten Steuerzahler die Anlage KAP ausfüllen und eine Günstigerprüfung beantragen. Dann wird vom Finanzamt berechnet, ob sich der Steuerzahler besser steht, wenn die Kapitaleinkünfte dem individuellen Einkommensteuertarif unterworfen werden. Zu viel gezahlte Steuern werden dann vom Fiskus zurückerstattet.
Die Anlage KAP kann eine gute Möglichkeit sein, die Haushaltskasse aufzubessern. Mit Rückzahlungen können alle diejenigen rechnen, deren persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt. Ebenso können Rentner die Anlage nutzen, um weiterhin ihren Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag auf Kapitalerträge geltend zu machen. Auch Steuerzahler, die ihren Freistellungsauftrag nicht rechtzeitig gestellt bzw. nicht optimal auf verschiedene Banken verteilt haben, sollten die Erträge wie gewohnt angeben. Verpflichtend ist die Anlage KAP ohnehin für alle Kapitalerträge aus dem Ausland.
(Quelle: PSD)
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