Kündigungsschutz
Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes: Einbeziehung von im Ausland beschäftigten Arbeitnehmern?
Köln-Bonn. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift nur, wenn das Kündigungsschutzgesetz auch Anwendung findet. Bekanntlich gilt das Kündigungsschutzgesetz erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten. Ferner darf die Kündigung nicht in einem Kleinbetrieb ausgesprochen worden sein. Es müssen mindestens 10 (bis 31. Dezember 2003 lag die Grenze noch bei fünf) vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Dr. Nicolai Besgen
Rechtsanwalt Dr. Nicolai Besgen ist Partner der Sozietät MEYER-KÖRING
Er ist als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bonn tätig. Herr Dr. Besgen ist Autor zahlreicher Veröffentlichungen zum Arbeitsrecht.
Tel: 0228 / 72 636-40
www.meyer-koering.de
Teilzeitbeschäftigte zählen anteilig je nach ihrem Stundenumfang mit dem Faktor 0,5 (bis 20 Wochenstunden) und mit 0,75 (bis 30 Wochenstunden). Für Altbeschäftigte, die noch zu Zeiten des geringeren Schwellenwertes eingestellt wurden, bleibt es bei der Altregelung, d.h. der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes in Betrieben mit mindestens mehr als fünf Arbeitnehmern.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun den Begriff des Betriebes in einer weiteren Entscheidung präzisiert und die bisherige Rechtsprechung bestätigt (BAG, Urt. v. 8.10.2009 - 2 AZR 654/08). Zum Zeitpunkt der Kündigung waren in dem Betrieb in Deutschland nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt. Allerdings beschäftigte der beklagte Arbeitgeber in Griechenland mehrere 1.000 Mitarbeiter.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun klargestellt, dass es bei der Berechnung der Arbeitnehmeranzahl auf die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer ankommt. Die hier im konkreten Fall in Griechenland beschäftigten Arbeitnehmer waren nicht mitzuzählen. Maßgeblich ist daher die Zahl der bei Ausspruch einer Kündigung in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer.

Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift nur, wenn das Kündigungsschutzgesetz auch Anwendung findet.
Bei der Berechnung der maßgeblichen Beschäftigtenzahl bedarf es im Übrigen grundsätzlich eines Rückblicks auf die bisherige personelle Situation und eine Einschätzung der zukünftigen Entwicklung. Es kommt also auf die Beschäftigungslage an, die im Allgemeinen für den Betrieb kennzeichnend ist. Es gilt der Maßstab, der auch bei den Regelungen der §§ 17 ff. KSchG (Massenentlassung) und der §§ 111 ff. BetrVG (Betriebsänderungen) Anwendung findet.
Fazit:
Arbeitgeber mit Betrieben im In- und Ausland sind an die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes nur im Inland gebunden. Für die Berechnung gelten daher auch nur die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer. Es steht den Vertragsparteien allerdings frei, ausdrücklich zu vereinbaren, dass das Kündigungsschutzgesetz auch unabhängig von der Beschäftigtenzahl in jedem Fall Anwendung finden soll. Ohne präzise und konkrete Vereinbarung können sich Arbeitnehmer hierauf aber nicht berufen, wenn allein im Inland die erforderlichen Schwellenwerte nicht überschritten sind.
BAG, Urteil v. 08.10.2009 - 2 AZR 654/08
(Dr. Nicolai Besgen)
Tags:- Arbeitgeber
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