Urteil
Leasingvertrag und Dienstwagen: AGB-Kontrolle
Köln. In einem nun bekannt gewordenen Urteil hatte sich das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln, Urt. v. 19.6.2009 - 4 Sa 901/08) mit der Frage zu befassen, ob dem Arbeitnehmer nach Ende des Arbeitsvertrages auferlegt werden kann, den Leasingvertrag über einen Firmenwagen bei seinem neuen Arbeitgeber einzubringen, einen Mitarbeiter zu finden, der firmenwagenberechtigt ist und sein Fahrzeug übernehmen möchte, oder den Vertrag auf eigene Kosten aufzulösen.
Dr. Nicolai Besgen
Rechtsanwalt Dr. Nicolai Besgen ist Partner der Sozietät MEYER-KÖRING
Er ist als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bonn tätig. Herr Dr. Besgen ist Autor zahlreicher Veröffentlichungen zum Arbeitsrecht.
Tel: 0228 / 72 636-40
www.meyer-koering.de
Das LAG Köln hat eine solche Formularregelung aus verschiedenen, voneinander unabhängigen Gründen für unwirksam erklärt. Die wesentlichen Aussagen der Entscheidung möchten wir nachfolgend erläutern.
Der Fall (verkürzt):
Der beklagte Arbeitnehmer ist aufgrund einer Eigenkündigung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. In einer "Firmenwagenregelung" der Firma fand sich u.a. die Klausel, nach der der Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf seine Veranlassung verpflichtet ist, den Leasingvertrag bei seinem neuen Arbeitgeber einzubringen, innerhalb des bisherigen Arbeitgebers einen Mitarbeiter zu finden, der firmenwagenberechtigt ist und sein Fahrzeug übernehmen möchte, oder den Vertrag auf eigene Kosten aufzulösen.
Im Wege des Schadensersatzes machte der bisherige Arbeitgeber, gestützt auf diese Regelung, eine an die Leasinggeberin gezahlte Abstandszahlung über 2.750,66 € nebst zweier weiterer Leasingraten gegen den Arbeitnehmer geltend.
Das Arbeitsgericht hat diese Zahlungsklage abgewiesen.
Die Entscheidung:
Im Berufungsverfahren hat das LAG Köln die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt.
I. Keine Einbeziehung der Firmenwagenregelung
Die von dem Arbeitgeber benannte Firmenwagenregelung war bereits nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden. Dem Arbeitgeber war es im Prozess nicht gelungen, die vertragliche Vereinbarung der Firmenwagenregelung und die Kenntnis des Arbeitnehmers von dieser Regelung darzulegen und zu beweisen.
Hinweis für die Praxis:
Es kann nur dringend empfohlen werden, wichtige Vertragsbestandteile, Richtlinien, Firmenwagenregelungen etc. ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren und in Bezug zu nehmen. Unliebsame Überraschungen im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung werden so vermieden.
II. Transparenzgebot
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Selbst wenn die Firmenwagenregelung wirksam einbezogen worden wäre, hätte sich der Arbeitgeber nach Auffassung des LAG Köln nicht auf diese Regelungen stützen können. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist nämlich dem nach der AGB-Kontrolle erforderlichen Transparenzgebot (vgl. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB) nur dann genügt, wenn der Arbeitnehmer erkennen kann, was ggf. "auf ihn zukommt".
Die Regelung im neunten Unterpunkt der Firmenwagenregelung verpflichtete den Mitarbeiter bei Ende des Anstellungsverhältnisses zu drei Alternativen, nämlich
- den Leasingvertrag bei seinem neuen Arbeitgeber einzubringen, oder
- innerhalb des Arbeitgebers einen Mitarbeiter zu finden, der firmenwagenberechtigt ist und sein Fahrzeug übernehmen möchte, oder
- den Vertrag auf eigene Kosten aufzulösen.
In allen drei Fällen ist der Arbeitnehmer auf die Mitwirkung eines Dritten angewiesen, nämlich entweder seines neuen Arbeitgebers, eines anderen Mitarbeiters oder der Leasinggeberin. Keine dieser Alternativen kann der Arbeitnehmer erzwingen. Schließlich ist nicht ersichtlich, welche Kosten auf ihn zukommen, wenn er den Vertrag auf eigene Kosten übernehmen bzw. auflösen muss.
III. Überraschungsverbot
Die Klausel verstieß zudem gegen das sog. Überraschungsverbot. Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Daher kann z.B. der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel oder ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen. Im Einzelfall ist der Verwender (= Arbeitgeber) auch gehalten, auf die Klausel besonders hinzuweisen oder die Klausel drucktechnisch hervorzuheben.
Im vorliegenden Fall fand sich die streitige Regelung unter der allgemeinen Überschrift "Was bedeutet Firmenwagen". Unter dieser Überschrift fanden sich zehn (!) verschiedene Regelungen. Die hier streitige Regelung fand sich erst im neunten Unterpunkt. Eine so ungewöhnliche und gravierende Regelung darf nicht ohne Hervorhebung als eine von zehn Regelungen ganz unterschiedlicher Art unter einer einzigen Überschrift ("Was bedeutet Firmenwagen") versteckt werden.
IV. Unangemessene Benachteiligung
Die Klausel war schließlich nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligte. Dies folgt wiederum daraus, dass dem Arbeitnehmer Pflichten auferlegt wurden, die er allein gar nicht erfüllen konnte, sondern für die er stets auf die Mitwirkung eines Dritten angewiesen war.
Die Regelung enthielt damit, wenn nämlich einer der genannten Dritten nicht mitwirken wollte, die Verpflichtung zu einer unmöglichen Leistung. Die Regelung war damit auch wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB (unangemessene Benachteiligung) unwirksam.
Fazit:
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Arbeitnehmern können die Risiken nicht vollständig aufgebürdet werden. Die Praxis muss dies bei der Anschaffung von Dienstwagen berücksichtigen, insbesondere bei der Ausgestaltung der Leasingverträge.
LAG Köln, Urteil v. 19.06.2009 - 4 Sa 901/08
(Dr. Nicolai Besgen)
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