Ankleiden im Betrieb
Vorgeschriebene Dienstkleidung: Mitbestimmung des Betriebsrats für Umkleidezeiten?
Bonn. Der Betriebsrat hat bekanntlich nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ändert. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich nun in einem aktuellen Beschluss mit der Frage zu befassen, ob Umkleidezeiten zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gehören (BAG, Beschl. v. 10.11.2009 - 1 ABR 54/08).
Dr. Nicolai Besgen
Rechtsanwalt Dr. Nicolai Besgen ist Partner der Sozietät MEYER-KÖRING
Er ist als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bonn tätig. Herr Dr. Besgen ist Autor zahlreicher Veröffentlichungen zum Arbeitsrecht.
Tel: 0228 / 72 636-40
www.meyer-koering.de
Maßgeblich ist dabei die konkrete Frage, ob das Ankleiden im Betrieb lediglich fremdnützig ist. Die Entscheidung ist für die betriebliche Praxis von grundsätzlicher Bedeutung, da sie die Abgrenzungsmerkmale klar benennt.
Der Fall:
Der Arbeitgeber betreibt bundesweit Einrichtungshäuser. Teil des Marketings ist eine blau-gelbe Farbenkombination, dass auf eine unverwechselbare Assoziation mit dem skandinavischen Ursprungsland des Einrichtungshauses gerichtet ist.
Der antragstellende Betriebsrat ist in einer der Niederlassungen gebildet. Nach einer Gesamtbetriebsvereinbarung sind die Mitarbeiter verpflichtet, die ihnen gestellte Arbeits-, Berufs- bzw. Schutzkleidung zu tragen. Alle Arbeitnehmer erhalten Kleidungsstücke in den Farben „blau/gelb“. Form, Farbe, Schnitt und Material der Kleider sind im Einzelnen festgelegt. Den Arbeitnehmern ist es gestattet, die Firmenkleidung bereits auf dem Weg zur und von der Arbeitsstätte zu tragen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, sich im Betrieb der Arbeitgeberin umzukleiden.
In der konkreten Niederlassung sind des Weiteren in einer Betriebsvereinbarung „Arbeitszeiten“ Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Lage und Dauer der regelmäßigen wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit sowie die Grundsätze für die Aufstellung der Arbeitseinsatzpläne geregelt. In der Betriebsvereinbarung „Arbeitszeiterfassungsanlage“ ist die elektronische Erfassung und Buchung der Arbeitszeiten vereinbart. Danach werden die „Kommt-/Geht-Zeiten“ entsprechend der Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit“ in näher bestimmten Terminals erfasst.
Der Arbeitgeber ermahnte im März und April 2007 Arbeitnehmer, weil sie erst nach dem Umkleiden das Arbeitszeitende in das Zeiterfassungsgerät eingegeben hatten. Daraufhin leitete der Betriebsrat ein Beschlussverfahren ein. Er machte geltend, dass Umkleiden gehöre zur Arbeitszeit und habe daher innerhalb der erfassten „Kommt- und Gehtzeiten“ zu erfolgen. Mit der Anweisung zur zeitlichen Lage der Umkleidezeit habe der Arbeitgeber einseitig Beginn und Ende Arbeitszeit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG geändert.
Der Betriebsrat beantragte daher festzustellen, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht zusteht, soweit der Arbeitgeber die Arbeitnehmer anweist, außerhalb ihrer durch Arbeitseinsatzplanung festgelegten Arbeitszeit die von ihr gestellte Firmenkleidung an- und auszuziehen.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat im Beschwerdeverfahren den Antrag des Betriebsrats ebenfalls zurückgewiesen.
Die Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht hat im Rechtsbeschwerdeverfahren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und dem Betriebsrat Recht gegeben.
I. Begriff der Arbeitszeit
Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit. Der Arbeitszeitbegriff in § 87 BetrVG ist nicht deckungsgleich mit dem Begriff der vergütungspflichtigen Arbeitszeit und dem des Arbeitszeitgesetzes oder der Richtlinie 2000/88/EG. Vielmehr bestimmt sich der Arbeitszeitbegriff im BetrVG nach dem Zweck des Mitbestimmungsrechts. Dieser besteht darin, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien und für die Gestaltung ihres Privatlebens nutzbaren Zeit zur Geltung zu bringen.
Dementsprechend betrifft das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG die Lage der Grenze zwischen Arbeitszeit und Freizeit. Arbeitszeit ist deshalb die Zeit, während derer der Arbeitnehmer die von ihm in einem bestimmten zeitlichen Umfang vertraglich geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich erbringen soll. Eine mitbestimmungspflichtige Änderung der Lage der Arbeitszeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Arbeit außerhalb des festgelegten Zeitraums erbringt oder erbringen soll.
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