Pkw-Nutzung
Vertragliche Vereinbarung der Pkw-Nutzung überprüfen
Köln-Bonn. Die Rechtsprechung zeigt immer wieder, dass es sich mitunter lohnt, die einmal getroffenen Vereinbarungen zur Pkw-Nutzung im Arbeitsvertrag zu überprüfen. Ein Beispiel ist der folgende Fall, der bis zum Bundesfinanzhof ging und dort erst endgültig geklärt wurde.
Beispiel:
In einem Arbeitsvertrag war die Nutzung des Dienstwagens wie folgt geregelt: „Der Geschäftsführer kann für die Dauer des Dienstverhältnisses einen Firmenwagen beanspruchen, der auch zu privaten Zwecken genutzt werden darf.“
Das Finanzamt hatte darin einen Erlaubnisvorbehalt gesehen. Die private Nutzung des Dienstwagens hätte von der GmbH noch ausdrücklich genehmigt werden müssen. Die Privatnutzung des Fahrzeugs durch den Geschäftsführer wäre – bei diesem Verständnis der Vertragsregelung – als vGA zu bewerten gewesen. Die Bewertung als vGA geschieht nach Fremdvergleichsgrundsätzen mit dem gemeinen Wert und unter Einbeziehung eines Gewinnaufschlags, der bis zu 25 Prozent betragen kann.
Demgegenüber stellte der BFH jetzt höchstrichterlich fest, dass Vertragsformulierungen wie „der Geschäftsführer kann oder darf nutzen..“ dem Geschäftsführer dem Grunde nach die Privatnutzung ausdrücklich gestatten. Ob der Geschäftsführer davon Gebrauch macht, ist allerdings ihm alleine überlassen. Vertragsformulierungen mit „kann“ oder „darf“ führen also immer zu einer erlaubten Privatnutzung des Fahrzeugs und damit zum Ansatz eines geldwerten Vorteils, der nach den lohnsteuerlichen Grundsätzen (Fahrtenbuch oder Ein-Prozent-Regelung) zu versteuern ist.
Es lohnt sich also, den Anstellungsvertrag nochmals daraufhin zu überprüfen, ob die private Nutzung des Dienstwagens zumindest durch eine „kann“- oder „darf“- Formulierung gestattet ist.
(VSRW-Verlag)
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Foto: Thorben-Wengert / pixelio.de
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