mit freundlicher Unterstützung von VSRW
 18.11.2010  16:53 Uhr

Dienstwagen
Privatnutzungsverbot muss zweifelsfrei nachgewiesen sein

Köln-Bonn. Für den Nachweis der (fast) ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Dienstwagens muss nicht unbedingt ein Fahrtenbuch geführt werden. In normalen Arbeitnehmerfällen kann es ausreichen, dass arbeitsvertraglich ein Privatnutzungsverbot vereinbart ist. Ein solches Verbot muss allerdings zweifelsfrei feststehen und sollte deshalb sicherheitshalber stets schriftlich festgehalten sein. Dies geht aus einer Entscheidung des BFH vom 27.5.2009 hervor.

(!) Ist kein steuersicherer Nutzungsnachweis geführt, wird eine steuerschädliche private Mitnutzung unterstellt. Konsequenzen auf der betrieblichen Ebene: Für den Betriebs-Pkw kann keine Mittelstands-Abschreibung und kein Investitionsabzugsbetrag beansprucht werden. Beim dienstwagenberechtigten Mitarbeiter kommt die Ein-Prozent-Regelung zum Zuge, bei der eine zu versteuernde Privatnutzung von mindestens 25 Prozent unterstellt wird.

Im Streitfall hatte zwar der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Arbeitnehmers vor Gericht ausgesagt, dass er auf der rein dienstlichen Nutzung des Pkw bestanden hatte. Ein Privatnutzungsverbot war aber nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart. Die vom dienstwagenberechtigten Arbeitnehmer geführten Aufzeichnungen gaben keinen sicheren Aufschluss über die Pkw-Verwendung. Angesichts dessen hielt der BFH es gerechtfertigt, von einer Privatnutzung des Dienstwagens auszugehen und damit zur Ein-Prozent-Pauschalbesteuerung zu kommen – zumal der betriebliche Abstellplatz des Dienstwagens leicht erreichbar war, da er in der Nähe zur Wohnung des Arbeitnehmers lag.

Fazit: An der Fahrtenbuchführung kommen Sie als dienstwagenberechtigter Arbeitnehmer (Geschäftsführer) nur dann steuersicher vorbei, wenn arbeitsvertraglich ein Privatnutzungsverbot vereinbart ist. Dies sollte aus Beweisgründen stets schriftlich fixiert sein. Zur weiteren Anerkennung einer ausschließlichen betrieblichen Nutzung ist außerdem erforderlich, dass der Arbeitgeber laufend und für Dritte nachvollziehbar die Einhaltung des Privatnutzungsverbots kontrolliert hat. Dies sollte durch betriebliche Aufzeichnungen belegt sein, zum Beispiel durch schriftliche Kontrollvermerke.

(!) Sind Sie ein – auch in puncto Dienstwagen – sich selbst kontrollierender Gesellschafter-Geschäftsführer, führt an dem Nutzungsnachweis per Fahrtenbuch kein Weg vorbei. Hier fehlt es an der notwendigen glaubwürdigen Arbeitgeberkontrolle.

BFH, Beschluss vom 27.5.2009, Az. VI B 123/08, BFH/NV 2009, S. 1434 – (Best.-Nr. GT


 

(VSRW-Verlag)



 


Mehr zum Thema Recht & Steuern:

 

Kommentar abgeben »


Kommentar abgeben:
Bei einer Antwort möchte ich per Email benachrichtigt werden an meine Emailadresse: (wird nicht veröffentlicht)
 
Nach obenNach oben
business-on.de Köln-Bonn - Wirtschaft und Business der Region Köln und Bonn.
Infos aus Köln Bonn zu Unternehmen, Gewerbeparks, Existenzgründung, Wirtschaft, Steuern, Recht, Messen, Seminare, Finanzen, Restaurants, 2010 uvm.

© 2012 Business-on.de Christian Weis GmbH.  Alle Rechte vorbehalten.


CONTENT für Ihre Webseite RSS Feeds