Dienstwagen
Privatnutzungsverbot muss zweifelsfrei nachgewiesen sein
Köln-Bonn. Für den Nachweis der (fast) ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Dienstwagens muss nicht unbedingt ein Fahrtenbuch geführt werden. In normalen Arbeitnehmerfällen kann es ausreichen, dass arbeitsvertraglich ein Privatnutzungsverbot vereinbart ist. Ein solches Verbot muss allerdings zweifelsfrei feststehen und sollte deshalb sicherheitshalber stets schriftlich festgehalten sein. Dies geht aus einer Entscheidung des BFH vom 27.5.2009 hervor.
(!) Ist kein steuersicherer Nutzungsnachweis geführt, wird eine steuerschädliche private Mitnutzung unterstellt. Konsequenzen auf der betrieblichen Ebene: Für den Betriebs-Pkw kann keine Mittelstands-Abschreibung und kein Investitionsabzugsbetrag beansprucht werden. Beim dienstwagenberechtigten Mitarbeiter kommt die Ein-Prozent-Regelung zum Zuge, bei der eine zu versteuernde Privatnutzung von mindestens 25 Prozent unterstellt wird.
Im Streitfall hatte zwar der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Arbeitnehmers vor Gericht ausgesagt, dass er auf der rein dienstlichen Nutzung des Pkw bestanden hatte. Ein Privatnutzungsverbot war aber nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart. Die vom dienstwagenberechtigten Arbeitnehmer geführten Aufzeichnungen gaben keinen sicheren Aufschluss über die Pkw-Verwendung. Angesichts dessen hielt der BFH es gerechtfertigt, von einer Privatnutzung des Dienstwagens auszugehen und damit zur Ein-Prozent-Pauschalbesteuerung zu kommen – zumal der betriebliche Abstellplatz des Dienstwagens leicht erreichbar war, da er in der Nähe zur Wohnung des Arbeitnehmers lag.
Fazit: An der Fahrtenbuchführung kommen Sie als dienstwagenberechtigter Arbeitnehmer (Geschäftsführer) nur dann steuersicher vorbei, wenn arbeitsvertraglich ein Privatnutzungsverbot vereinbart ist. Dies sollte aus Beweisgründen stets schriftlich fixiert sein. Zur weiteren Anerkennung einer ausschließlichen betrieblichen Nutzung ist außerdem erforderlich, dass der Arbeitgeber laufend und für Dritte nachvollziehbar die Einhaltung des Privatnutzungsverbots kontrolliert hat. Dies sollte durch betriebliche Aufzeichnungen belegt sein, zum Beispiel durch schriftliche Kontrollvermerke.
(!) Sind Sie ein – auch in puncto Dienstwagen – sich selbst kontrollierender Gesellschafter-Geschäftsführer, führt an dem Nutzungsnachweis per Fahrtenbuch kein Weg vorbei. Hier fehlt es an der notwendigen glaubwürdigen Arbeitgeberkontrolle.
BFH, Beschluss vom 27.5.2009, Az. VI B 123/08, BFH/NV 2009, S. 1434 – (Best.-Nr. GT
(VSRW-Verlag)
Tags:- Privatnutzungsverbot
- Arbeitgeber
- Mitnutzung
- Dienstwagen
- Fahrtenbuch
- BFH
- Ein-Prozent-Regelung
Erhöhung von Vorauszahlungen bei fehlerhafter Nebenkostenabrechnung
Nebenkostenabrechnung
OLG Koblenz: Widerrufsrecht des Verbrauchers kann auch bei Vertragsänderung bestehen
Verbraucher
ArbG Bochum: Keine Kündigung von Azubi trotz schwerer Beleidigung des Ausbilders bei Facebook
Kündigung
Darf man Stalker am Facebook Pranger bloßstellen?
Internet
BPatG: „Robert Enke“ als Wortmarke eintragungsfähig
Marke
Prozess gegen Kino.to-Gründer hat begonnen
Filesharing
Streit um Tagesschau-App wieder vor Gericht
ARD
- »
- »
- »
- »
- »
In unserer neuen mehrteiligen Serie “Kündigung des Arbeitsverhältnisses - Ein Leitfaden für gekündigte Arbeitnehmer” erklärt Rechtsanwalt Michael Beuger, wann und unter welchen Voraussetzungen einem Arbeitnehmer gekündigt werden darf und welche Möglichkeit ihm zur Verfügung stehen, sich gegen eine Kündigung zu wehren:
Foto: Thorben-Wengert / pixelio.de
Bildquelle: Thorben Wengert / Pixelio.de
- 1
- 2
- 3
- 4
- 5
- 6
- 7
- Fristlose Kündigung wegen Beschimpfung?
- Kündigung wegen Internetnutzung am Arbeitsplatz?
- Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag?
- Altersdiskriminierung bei Abfindungspaketen?
- Überstundenvergütung: verdeckte Gewinnausschüttung
- Keine negative betriebliche Übung mehr möglich?
- Beweisprobleme bei Kündigung wegen privater Internetnutzung
- Kündigung in den Hausbriefkasten: Uhrzeit maßgeblich?

- Themenpläne
- Webseitentexte
- Newsletter
- Kostenlose Presseportale
- So wird Ihre Veranstaltung ein Erfolg
- Suchmaschinenoptimierung durch Online-PR
- Interne Kommunikation - ein Schlüssel zum Erfolg
- Die Pressekonferenz – klassisch und/oder online?
- Soziale Netzwerke
- Corporate Blogs
- Kunden-Kommunikation via E-Mail
- Wissen teilen – und davon profitieren
- Krisenkommunikation
- Kommunikation mit Hand und Fuß
- Pressearbeit bewerten – die Medienresonanzanalyse
- Online-Videos in der Unternehmenskommunikation
- Matern- und Pressedienste
- Werden Sie zum Experten
- Mit Studien in die Presse
- Advertorials: Artikel statt Anzeige
- Change Communications: Veränderungsprozesse richtig kommunizieren
- Der öffentliche Auftritt
- Recht auf den Dienstwagen auch bei langer Arbeitsunfähigkeit?
- Vermutung des Privatgebrauchs durch gleichwertige Pkws widerlegt?
- Mehrfache Versteuerung beim Zugriff auf mehrere Betriebs-Pkws
- Dienstwagen: Privatnutzungsverbot muss zweifelsfrei nachgewiesen sein
- Investitionsabzugbetrag für Betriebs-Pkw: Steuerschädliche Nutzung bei bisherigem Betriebs-Pkw kein Hindernis
- Vertragliche Vereinbarung der Pkw-Nutzung überprüfen
- Urteil: Leasingvertrag und Dienstwagen: AGB-Kontrolle
- Entfernungsanspruch Abmahnung aus Personalakte?
- Fristloser Kündigung bei privater E-Mailnutzung
- Auflösungsantrag des Arbeitgebers
- Teilzeitantrag: Teilbarkeit des Arbeitsplatzes?
- Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes
- Vereinbarung einer Doppelbefristung und Fortführung des Arbeitsverhältnisses nach Zweckerreichung
- Kündigung in den Hausbriefkasten: Uhrzeit maßgeblich?
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Als Startseite



