26.05.2009  15:39 Uhr

Rundfunkgebühren
Für PC mit Internetzugang besteht laut OVG Rundfunkgebührenpflicht

Münster. (ddp-nrw). Für einen privaten PC mit Internetzugang müssen Rundfunkgebühren gezahlt werden, wenn ansonsten kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät vorhanden ist. Dies entschied der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster am Dienstag in zwei Grundsatzurteilen, wie das Gericht mitteilte.

Die Kläger, zwei Studenten, hatten gegenüber dem beklagten WDR angegeben, in ihrer Wohnung über einen internetfähigen PC, nicht aber über ein Radio oder einen Fernseher zu verfügen. Ihren PC würden sie nicht zum Rundfunkempfang, sondern ausschließlich zu anderen Zwecken nutzen. Der WDR zog die Kläger daraufhin zu Rundfunkgebühren für ein sogenanntes neuartiges Rundfunkempfangsgerät in Höhe von 5,52 Euro monatlich heran. Den dagegen erhobenen Klagen gab ein Verwaltungsgericht in erster Instanz statt und hob die Gebührenbescheide auf. 

Die Berufung des WDR hatte beim Oberverwaltungsgericht Erfolg. Der Senat wies die Klagen der beiden Studenten ab, weil ein PC mit Internetzugang ein «neuartiges Rundfunkempfangsgerät» sei. Durch einfaches Anklicken auf den Internetseiten unter anderem des WDR könnten zahlreiche Radiosender live empfangen werden. 

Wer über einen PC mit Internetanschluss verfügt, sei Rundfunkteilnehmer, weil er das Gerät «zum Empfang bereithalte», hieß es zur Begründung. Dabei komme es grundsätzlich nicht auf die tatsächliche Nutzung, sondern lediglich auf die Nutzungsmöglichkeit an. Es sei deshalb unerheblich, dass viele PC-Besitzer kein Radio über das Internet hörten. Ausreichend sei, dass ein nicht unerheblicher Teil der Internetnutzer - insbesondere die Jüngeren - den PC zum Rundfunkempfang nutzten. 

Rundfunkgebühr für einen PC mit Internetzugang zu erheben, sei auch mit dem Grundgesetz vereinbar. Zudem verletze die relativ geringe Gebühr nicht die Informationsfreiheit oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 

Das OVG ließ die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu.

(Az.: 8 A 2690/08; 8 A 732/09)


 

(BITKOM)

 

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