Sachkundiger Rechtsrat
Geschäftsleiterhaftung: Pflicht zur Einholung und eigenen Prüfung von sachkundigem Rechtsrat
Köln-Bonn. Vorstände einer AG und Geschäftsführer einer GmbH haften der von ihnen geleiteten Gesellschaft für den aus der Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten resultierenden Schaden. In den Angelegenheiten der Gesellschaft haben sie nach dem gesetzlichen Leitbild die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters anzuwenden (§ 93 AktG, § 43 GmbHG).
Dr. Christoph Hülsmann
RA/FAStR
Dr. Christoph Hülsmann
Dr. Christoph Hülsmann ist Partner der BDO AG und Mitglied der Standortleitung in Köln. Dr. Hülsmann arbeitet vornehmlich auf den Gebieten des Gesellschaftrechts und der Nachfolgegestaltung.
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Jeder Verstoß gegen geltende gesetzliche oder vertragliche Pflichten führt regelmäßig zum Schadensersatz. Verfügt der Geschäftsleiter selbst nicht über die erforderliche Sachkunde, um eine notwendige Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen, so genügt er nach der Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20.9.2011 - II ZR 234/09 - seinen Sorgfaltspflichten nur dann, wenn er sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einem unabhängigen, für die zu klärende Frage fachlich qualifizierten Berufsträger (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) beraten lässt. Eine schlichte Anfrage bei einer für fachkundig gehaltenen Person oder die Einholung einer mündlichen Auskunft reichen dafür regelmäßig nicht aus. Unterläuft dem mandatierten Berufsträger ein Fehler, hat der Geschäftsleiter dafür zwar nicht ohne Weiteres einzustehen. Denn er haftet grundsätzlich nur für eigenes Verschulden. Eine Zurechnung fremden Verschuldens nach § 278 BGB kommt nur in Betracht, wenn der Geschäftsleiter eine Hilfsperson in die Erfüllung eigener Verbindlichkeiten einschaltet. Dies ist aber regelmäßig bei der Mandatierung eines Berufsträgers nicht der Fall. Dieser wird nach Ansicht des Bundesgerichtshofs vielmehr im Pflichtenkreis der Gesellschaft tätig. Um den strengen Anforderungen an die dem Geschäftsleiter obliegende Prüfung der Rechtslage und die Beachtung von Gesetz und Rechtsprechung zu genügen, hat der Geschäftsleiter jedoch die erteilte (Rechts-) Auskunft einer sorgfältigen eigenen Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.
Zur eigenen Haftungsprävention sollte jeder Geschäftsleiter daher nicht nur bei gegebenem Anlass fachkundigen Rat einholen, sondern darüber hinaus insbesondere seine bisherige Vergabepraxis von Beratungsaufträgen überdenken und kritisch prüfen, ob sein Berater den hohen (Qualitäts-) Anforderungen des Bundesgerichthofs genügt.
(Christoph Hülsmann)
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