Elterngeld
Steuererstattung hat keinen Einfluss auf die Höhe des Zuschusses
Köln-Bonn. Steuererstattungen haben nach dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.10.2010 keinen Einfluss auf die Berechnung des Elterngeldes.
Denn der staatliche Zuschuss bemisst sich allein am vorherigen monatlichen Nettoeinkommen des Elternteils, denn nur dieses prägt den bisherigen Lebensstandard der Eltern. Eine Steuererstattung, die nachträglich zu einem höheren Nettoeinkommen führt, ist als zusätzliche, außerplanmäßige Einnahme anzusehen und daher nicht ansatzfähig, so die Richter (Az. L 5 EG 4/10).
Zwar wirkt sich ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte über ein entsprechend höheres Nettogehalt auf die Bemessungsgrundlage für den staatlichen Zuschuss aus. Diese Auswirkung der Steuerbelastung kann aber nicht auf Einmalzahlungen wie die Einkommensteuererstattung vom Finanzamt ausgeweitet werden.
(TIPP) Insoweit ist es ratsam, bereits vor der Geburt für den entlastenden Steuereffekt zu sorgen, beispielsweise durch die Wahl der Steuerklassenkombination bei Ehepaaren und generell bei allen werdenden Vätern und Müttern der rechtzeitige Eintrag von Aufwendungen als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte.
Hintergrund für dieses Urteil ist die Grundregel, wonach sich die Höhe des Elterngeldes für die nach der Geburt eines Kindes zuhause bleibenden Väter und Mütter aus dem in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit errechnet. Bei Arbeitnehmern ermittelt sich diese Bemessungsgrundlage nach dem laufenden Monatsgehalt abzüglich darauf entfallender Steuerbeträge, dem Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung sowie zeitanteilig der Arbeitnehmer-Pauschbetrag mit 76,67 Euro pro Monat. Von dieser Ausgangsgröße werden 67 Prozent Elterngeld bezahlt, sofern das Monatseinkommen vor der Geburt maximal 1.200 Euro betragen hat. 0 Prozent Elterngeld bezahlt, wenn das steuerliche Jahreseinkommen eines Elternteils mehr als 250.000 Euro beträgt.
Maximal gibt es 1.800 Euro im Monat.
Generell fließen Einmalzahlungen nicht in das Erwerbseinkommen ein, sie erhöhen damit nicht den staatlichen Zuschuss. Das gilt beispielsweise bei einem sonstigen Bezug wie Weihnachts- und Urlaubsgeld oder einem Bonus vom Arbeitgeber. Wird das Gehalt erst nach der Geburt nachgezahlt, kann dies ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Denn für die Höhe des Elterngelds ist nur das Einkommen zu berücksichtigen, das Vater oder Mutter in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes zugeflossen ist.
(TIPP) Von dieser Regel gibt es aber Ausnahmen. So sind vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlte Umsatzprovisionen bei der Berechnung des Elterngelds einzubeziehen, auch wenn derartige variable Vergütungen üblicherweise von Monat zu Monat schwanken. Diese Provisionen – etwa beim Vertriebsmitarbeiter – stellen einen Teil des Monatsgehalts dar. In die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld fließt auch ein in den zwölf Monaten vor der Geburt eines Kindes nachgezahltes Gehalt ein. Dieser Nachschlag erhöht das Elterngeld auch dann, wenn es sich um eine Nachzahlung aus einem noch davor liegenden vorangegangenen Kalenderjahr handelt.
(VSRW-Verlag)
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