Betriebs-Pkw
Investitionsabzugbetrag für Betriebs-Pkw: Steuerschädliche Nutzung bei bisherigem Betriebs-Pkw kein Hindernis
Köln-Bonn. Wenn ein Unternehmer darlegt, einen noch anzuschaffenden Betriebs-Pkw fast ausschließlich betrieblich nutzen zu wollen, reicht dies im Regelfall aus, um den gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag beanspruchen zu können.
Der Umstand, dass für den bisherigen Betriebs- Pkw kein Fahrtenbuch geführt und die Ein-Prozent-Pauschalbesteuerung zu Grunde gelegt wird, berechtigt die Finanzverwaltung nicht dazu, an der Glaubwürdigkeit der Angaben zu zweifeln und auch bei dem Neufahrzeug eine steuerschädliche Verwendungsabsicht zu unterstellen. Dies hat der BFH mit Entscheidung vom 26.11.2009 klargestellt und damit der Verwaltungspraxis eine eindeutige Absage erteilt.
Bei einem neu für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH anzuschaffenden Dienst-Pkw empfiehlt es sich, gegenüber dem Finanzamt klarzustellen, dass im Unterschied zur bisherigen betrieblichen Praxis beabsichtigt ist, für dieses Fahrzeug einen „sicheren“ betrieblichen Nutzungsnachweis zu führen. Das heißt: Fahrtenbuchnach- weis für den Dienstwagen eines GmbH-Gesellschafter- Geschäftsführers und der mitarbeitenden Ehefrau. Für den neuen Dienstwagen eines leitenden Angestellten kann ein kontrolliertes arbeitsvertragliches Privatnutzungsverbot genügen.
Wird der Betriebs-Pkw dann nach erfolgter Anschaffung nicht lang genug fast ausschließlich betrieblich genutzt oder dies nicht nachgewiesen, ergeben sich folgende negative Konsequenzen:
- Der Investitionsabzugsbetrag wird rückwirkend aberkannt und der Gewinn der GmbH entsprechend erhöht.
- Die GmbH hat nur die normale Abschreibung ohne die zusätzliche Sonder-Abschreibung von 20 Prozent.
Investitionsabzugbetrag für Betriebs- Pkw: Steuerschädliche Nutzung bei bisherigem Betriebs-Pkw kein Hindernis
(VSRW-Verlag)
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