Angemessenheitstabelle
Neuorientierung beim Gehalt - Aktuelle Tabelle der Finanzverwaltung
Köln-Bonn. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat mit Schreiben vom 3.4.2009 als bislang einzige Behörde der Finanzverwaltung eine neue Tabelle zur Prüfung der Angemessenheit der Gesamtausstattung von Gesellschafter-Geschäftsführern bekannt gegeben.
Die OFD Karlsruhe räumt ein, dass die von ihr herausgegebene Tabelle zur Rechtssicherheit von Finanzverwaltung und Beratern beitragen soll, unabhängig davon, dass zur Angemessenheitsprüfung der Geschäftsführerbezüge in streitigen Einzelfällen die Heranziehung einer ausführlichen Gehaltsstrukturuntersuchung erforderlich sein kann.
Die allgemeinen Regeln für die Angemessenheitsprüfung und zur Anwendung der Tabelle sind wie bisher dem BMF-Schreiben vom 14.10.2002 sowie der Verfügung der OFD Karlsruhe vom 17.4.2001 zu entnehmen. Die Grundzüge dieser Verfügungen werden im Folgenden wiedergegeben.
Vergütungskomponenten
Die Geschäftsführerbezüge bestehen im Allgemeinen aus mehreren Bestandteilen. In die Beurteilung der Angemessenheit werden alle Bestandteile einbezogen. Insbesondere sind dies:
- Das Festgehalt
- Variable Gehaltsbestandteile (Tantieme, Gratifikationen usw.)
- Pensionszusagen (fiktive Jahresnettoprämie)
- Sachbezüge (Dienstwagen, private Telefonnutzung usw.)
Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass die Gesamtausstattung wie auch die einzelnen Bestandteile angemessen sein müssen. Ein Ausgleich zwischen einzelnen Bestandteilen ist insoweit regelmäßig nicht möglich.
Beurteilungskriterien für die Angemessenheit sind:
Art und Umfang der Tätigkeit
Art und Umfang der Tätigkeit werden vorrangig durch die Größe des Unternehmens bestimmt. Je größer ein Unternehmen ist, desto höher kann das angemessene Gehalt des Geschäftsführers liegen, da mit der Größe eines Unternehmens auch Arbeitseinsatz, Anforderung und Verantwortung steigen. Die Unternehmensgröße ist vorrangig anhand der Umsatzhöhe und der Beschäftigtenzahl zu bestimmen.
Die Ausbildung sowie die Berufserfahrung des Geschäftsführers sind bei der Beurteilung der Angemessenheit seiner Bezüge von eher untergeordneter Bedeutung und haben nur dann maßgebenden Einfluss auf die Höhe der Vergütung, wenn eine bestimmte Qualifikation Voraussetzung für die Ausübung der Geschäftsführertätigkeit ist (z.B. Meisterprüfung, Steuerberaterzulassung).
Ertragsaussichten der Gesellschaft
Neben der Unternehmensgröße stellt die Ertragssituation das entscheidende Kriterium für die Angemessenheitsprüfung dar. Maßgebend ist nach Auffassung der Finanzverwaltung vor allem das Verhältnis der Gesamtausstattung des Geschäftsführergehalts zum Gesamtgewinn der Gesellschaft und zur verbleibenden Kapitalverzinsung. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer würde bei der Festlegung der Gesamtbezüge des Geschäftsführers sicherstellen, dass der Gesellschaft auch nach Zahlung der Bezüge mindestens eine angemessene Kapitalverzinsung bleibt.
Der Fremdvergleich
Es lassen sich zwei Methoden unterscheiden, das Gehalt eines Geschäftsführers einem Fremdvergleich zu unterziehen
Wird in der GmbH neben dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Fremdgeschäftsführer beschäftigt, stellt dessen Gehaltshöhe ein wesentliches Indiz bei der Festlegung der Angemessenheitsgrenze des Gehalts des Gesellschafter-Geschäftsführers dar. Sind Fremdgeschäftsführer aber nicht vorhanden, was in der Praxis der Regelfall ist, bleibt als Beurteilungskriterium nur der außerbetriebliche Fremdvergleich.
Ein äußerer Betriebsvergleich lässt sich in der Regel nur unter Heranziehung von nach den Regeln der wissenschaftlichen Statistik erstellten neutralen Gehaltsuntersuchungen führen. Auch seitens der Rechtsprechung bestehen gegen die Heranziehung von Gehaltsstrukturuntersuchungen im Rahmen eines externen Fremdvergleichs keine rechtlichen Bedenken.
(VSRW-Verlag)
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