11.11.2009  15:09 Uhr

Entscheidung
Das Mobbing-Tagebuch - Voraussetzung für einen Schmerzensgeldanspruch

Köln-Bonn. Das Landesarbeitsgericht in Rheinland-Pfalz hat nun in einer neuen Entscheidung (Az. 9 Sa 199/09, Urteil vom 14.8.2009) die Voraussetzungen für einen Schmerzensgeldanspruch aufgrund sogenannter Mobbing-Vorwürfe klargestellt.

Danach reicht ein sogenanntes Mobbing-Tagebuch nicht ohne weiteres aus, um ein betriebliches Mobbing nachzuweisen. Vielmehr müsse sich aus den Aufzeichnungen der betriebliche Bezug zu den Ereignissen, die betriebliche Stellung der handelnden Person und die konkrete Verletzung von Fürsorgepflichten durch den Arbeitgeber erkennbar sein.

Immer wieder kommt es im betrieblichen Alltag zu sog. Mobbing-Vorwürfen. Die Verletzten scheitern dabei oft an der gerichtlichen Geltendmachung, da diese Mobbing-Vorwürfe vor Gericht nicht nachgewiesen werden können. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat diese Voraussetzungen nun konkretisiert. Im vorliegenden Fall hat das Gericht den Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegen seinen Arbeitgeber abgewiesen, da der Kläger nicht hinreichend substantiiert genug dargestellt hat, welche konkreten Verletzungshandlungen und Mobbing-Handlungen vorgenommen wurden. Es fehlten auch Angaben dazu, welche betriebliche Funktionen die im Tagebuch angesprochenen Personen im Betrieb haben.

Die in dem Mobbing-Tagebuch enthaltenen Einträge bezogen sich unter anderem auf angebliches respektloses Verhalten von Kollegen. Außerdem beklagte der Kläger, dass ihm eine Stelle als Hauptkassierer vorenthalten worden sei.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz sah für eine Verurteilung keine rechtliche Grundlage. Mobbing sei kein feststehender Rechtsbegriff und damit auch keine mit einer anderen Rechtsnorm vergleichbare selbständige Anspruchsgrundlage für Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber oder gegen Vorgesetzte oder auch Arbeitskollegen. Ein Anspruch eines Arbeitnehmers lasse sich nur aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes oder im Rahmen einer sog. sittenwidrigen Schädigung herleiten.

Das Gericht stellt insofern nochmals eindeutig klar, dass solch eine Verletzung nur aufgrund fester bestehender gesetzlicher Regelungen vorliegen kann. Viele Arbeitnehmer sehen aber schon in einem bestimmten unerwünschten Verhalten eines Kollegen oder Vorgesetzten einen Mobbing-Tatbestand; dies ist nicht ausreichend.

Arbeitnehmer, die Schadensersatzansprüche gegen Ihre Arbeitgeber geltend machen wollen, tragen für das Vorliegen der behaupteten Pflichtverletzung die Darlegungs- und Beweislast. Im Rechtsstreit sind die einzelnen Handlungen oder Maßnahmen, aus denen sich die gerügten Pflichtverletzungen herleiten, konkret unter Angabe deren zeitlicher Lage zu bezeichnen. Hier sind die Angaben so konkret wie möglich, unter Nennung von Datum, Uhrzeit und Ort, sowie die konkrete Bezeichnung der Handlung vorzunehmen.

Ferner sind Angaben zu machen, welche betrieblichen Funktionen die im Tagebuch angesprochenen Personen im Betrieb haben. Sollten Schadensersatzansprüche auch darauf gestützt werden, dass nicht der Arbeitgeber selbst, sondern andere Arbeitnehmer, also Kollegen oder Vorgesetzte, Verletzungshandlungen oder Handlungen begangen haben sollen, die einen Mobbing-Anspruch begründen könnten, so muss der Kläger Tatsachen darlegen, die zu einer Haftung des Arbeitgebers führen.

BUCHEMPFEHLUNG:

Diese engen Voraussetzungen, die das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, wohl in Übereinstimmung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung, gesteckt hat, dürfte es für Arbeitnehmer sehr schwer machen, Schmerzensgeldansprüche gerichtlich durchzusetzen.

Die Arbeitgebers sind darauf hinzuweisen, dass als Arbeitgeber eine Verpflichtung zum Schutz der Gesundheit und der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers besteht und demzufolge auch ein Verschulden der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber, also dem Geschäftsführer oder dem Firmeninhaber, wie ein eigenes Verschulden zuzurechnen ist.

Die Entscheidung ist in vollständiger Form abgedruckt unter www.justiz.rlp.de


 

(Christian Kerner)

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Bild Nr. 1 © Stephanie Hofschlaeger / Pixelio.de

 


 

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2 Kommentare »

11.11.09 18:54 Uhr
Folter-Mobbing
Ergebnisgesteuerte Mobbing-Urteile
In dem Un-Rechtsstaat / der Bananenrepublik Deutschland darf es aus politischen Gründen kein Mobbing geben - wie stände man denn da vor China, Russland und der Türkei da, denen unsere Regierung so gerne sytematische Menschenrechtsverletzungen vorwirft.
Da trifft es sich doch gut, dass die Hürden für die juristische Anerkennung der systematischen Menschenrechtsverletzungen in Deutschland von der Justiz so hoch gehängt werden, dass sie von den Mobbing-Opfern nicht erklommen werden können.
Und schon mutieren verabscheuungswürdige Menschenrechtsverletzungen durch sog. Führungskräfte in Unternehmen zu "sozial adäquten Verhaltensweisen".
Einfach erbärmlich, wie die obrigkeitshörige Justiz hier das Recht bis zum Un-Recht beugt!!

Aber wer will der Justiz Vorwürfe machen? Die von der Exekutive (zumindest bei der Beförderung) abhängigen Richter wissen ganz genau, welche Urteile sie zu fällen haben, um in diesem System bei der persönlichen Karriere voranzukommen.

Beispiele dafür, wie die Karriere von verfassungstreuen Richtern (die sich für die Rechte der Menschen einsetzten) durch die Politik jäh beendet wird, gibt es genügend:
siehe z.B. Prof. Dr. Wolfgang Meyer, Vorsitzender und dienstältester Richter des Bundessozialgerichts oder
Dr. Peter Wickler, Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Thüringen)

Wer sich für das Thema "Mobbing und Justiz" genauer interessiert bzw. selbst davon betroffen ist, lernt den Un-Rechtsstaat Deutschland innerhalb kürzester Zeit von seiner Schattenseite kennen!

Aber auch hier wiederholt sich nur die Geschichte immer wieder.
Denn auch vor 65 Jahren stellte sich die Justiz ohne Not in den Dienst eines Un-Rechtssystems. Die Parallelen zu damals sind heute für jederman erkennbar.
14.11.09 00:07 Uhr
Ringvorsorge
Völkerrecht gegen Mobbing
Die "deutschen" Arbeitsgerichte errichten die Hürden für die Anerkennung einer vorsätzlichen Seelenvergewaltigung von Mal zu Mal höher. - Dies geschieht insb. im Auftrag der Politik und anderer, insb. da die Gerichte in Ermangelung grundgsetzlicher Pflichten keinerlei Grundrechte zu beachten haben, da der Geltungsbereich des Grundgesetzes (Art. 23 GG) mit der Wende abgeschafft wurde. - Hier hilft nur der Blick auf das Völkerrecht; insb. auf das VStGB § 6(2). Aber auch diverse KSZE Akte und die EMRK, die UN Charta der Menschenrechte, UN Antifolterkonvention, UN Zivilpakt, UN Behinderten Konvention stehen der menschenrechtswidrigen Unrechtsprechung der Arbeitsgerichte in D. diametral entgegen. Palandt zu § 839 BGB wird regelmäßig verletzt und Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche auf Grundlage des Völkerrechts werden immer wahrscheinlicher. ImÜbrigen tagen die Urteile entgegen § 317 (1) ZPO keine Unterschrift und sind somit nichtig.

Ringvorsorge

Da hilft nur die Beitretung an eine Gruppe gem. § 59 ZP, die völkerrechtlichen Status hat.
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