Landgericht
Markenrecht - Auskunftsanspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren
Mannheim . Gemäß dem Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 02.02.2010, AZ: 2 O 102/09, ist die Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung nur möglich, „wenn das entscheidende Gericht praktisch ausschließen kann, dass eine übergeordnete Instanz zu einem anderen Ergebnis gelangt”.
RA Christian Solmecke
Wilde Beuger & Solmecke
Rechtsanwälte
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Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin, die Inhaberin einer Marke ist, welche insbesondere für Schuhe eingetragen war, gegen die Beklagte, die u.a. Schuhe verkaufte, ein einstweiliges Verfügungsverfahren angestrengt. Die Klägerin behauptete, der Beklagte vertreibe Schuhe mit einem Dekor, welches ihre Rechte an der Marke verletze. Ein von ihr beauftragter Testkäufer habe bei dem Beklagten Schuhe mit dem streitgegenständlichen Dekor gekauft. Die Klägerin erwirkte sodann eine einstweilige Verfügung in welcher der Beklagte zur Unterlassung und Auskunftserteilung verpflichtet wurde. Hiergegen legte der Beklagte Widerspruch ein. Der Beklagte zweifelte daran, dass der Testkäufer die Schuhe mit dem streitgegenständlichen Dekor tatsächlich bei ihm gekauft habe. Der Testkäufer sei in der Schuhbranche insbesondere bekannt dafür, auch `unlautere Dinge` zu tun.
Das Landgericht Mannheim hat den Unterlassungsanspruch der Klägerin bejaht. Die maßgeblichen Umstände habe die Klägerin durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Testkäufers glaubhaft gemacht.
Einen Auskunftsanspruch verneinte das Gericht jedoch, da es nicht von einer offensichtlichen Rechtsverletzung ausging. Eine solche sei dann anzunehmen, „wenn das entscheidende Gericht praktisch ausschließen kann, dass eine übergeordnete Instanz zu einem anderen Ergebnis gelangt”. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Bereits aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte den Testkäufer für nicht glaubwürdig halte und die Rechtsverletzung bestreite, könne von einer offensichtlichen Rechtsverletzung nicht ausgegangen werden.
Das Landgericht führte aus:
„Nach § 19 Abs.7 MarkenG kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft nur in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet werden. Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht erfüllt. Es fehlt an einer offensichtlichen Rechtsverletzung. Das Erfordernis der offensichtlichen Rechtsverletzung bezweckt es, die Gefahr einer nachträglichen Aufhebung der einstweiligen Verfügung möglichst gering zu halten. … Nach Auffassung der Kammer scheidet eine offensichtliche Rechtsverletzung schon dann aus, wenn konkrete anspruchsbegründende Tatsachen vom Antragsgegner bestritten sind und zur Glaubhaftmachung auf Mittel zurückgegriffen werden muss, deren Beweiswert erst nach ihrer Würdigung durch das Gericht beurteilt werden kann, sofern nicht das Ergebnis dieser Würdigung nach den konkreten Umständen geradezu zwingend zugunsten des Antragstellers ausfallen muss. Dies gilt insbesondere, wenn eine eidesstattliche Versicherung oder eine Zeugenaussage im Hinblick auf nicht völlig fernliegende Überlegungen auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Erklärenden hin zu überprüfen ist. … Jedenfalls der Grad der Glaubwürdigkeit, der den Anforderungen an eine offensichtliche Rechtsverletzung genügt, hätte von der Kammer erst durch Durchführung einer Zeugenvernahme erlangt werden können.”
Quelle: Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 02.02.2010, AZ: 2 O 102/09
(Christian Solmecke)
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