Verfügungsverfahren
LG Hamburg: Webseitenbetreiber haftet für Torrent-Internetseiten als Störer
Hamburg. In einem aktuellen Urteil vom 06.05.2010 (Az. 310 O 154/10) hat das LG Hamburg entschieden, dass der Betreiber von Torrent-Internetseiten als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn dort urheberrechtlich geschützte Dateien bereitgehalten werden bzw. zu diesen Inhalten weitergeleitet wird.

RA Christian Solmecke
Wilde Beuger & Solmecke
Rechtsanwälte
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In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hatten die Antragssteller glaubhaft dargelegt, dass sie Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte sind und der Zugänglichmachung der geschützten Werke über die Torrent-Seiten nicht zugestimmt hatten. Weiter erklärte das LG Hamburg:
„(…)Es ist ebenfalls glaubhaft gemacht worden, dass Dateien, welche diese Filmwerke enthalten, über Internetseiten von T..P..B.. (IP-Adresse: …) im Internet abrufbar gemacht worden sind und heruntergeladen werden konnten. Dies stellt ein öffentliches Zugänglichmachen der Filmwerke im Sinne der §§ 15, 19a, 94 UrhG dar, welches der jeweiligen Antragstellerin vorbehalten ist. Da es ohne das erforderliche Einverständnis der jeweiligen Rechteinhaberin erfolgte, war es widerrechtlich.
Die Antragsgegner haben für diese Rechtsverletzungen als sog. Störer einzustehen. Es war ihnen möglich und jedenfalls nach den Abmahnungen der Antragstellerinnen auch zumutbar, die Abrufbarkeit der Websites mit den Urheberrechte verletzenden Inhalten zu verhindern. Auf das Haftungsprivileg des § 8 TMG können sich die Antragsgegner nicht berufen, da dieses auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung findet.(…)”
(Christian Solmecke)
Tags:- Webseitenbetreiber
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