19.05.2010  13:18 Uhr

Werbeanrufe
LG Bonn: Auftraggeber haftet für unzulässige Werbeanrufe durch autorisierten Vertriebspartner

Bonn. Das LG Bonn hat in einem Urteil (v. 18.11.2009; Az. 1 O 379/08) entschieden, dass der Auftraggeber für unverlangte Werbeanrufe, die von einem autorisierten Vertriebspartner durchgeführt werden, grundsätzlich haftet.In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Kläger die unverlangten Werbeanrufe nicht durch das beklagte Telekommunikationsunternehmen erhalten, sondern von einem autorisierten Vertriebspartner.

Der Kläger hatte von der Beklagten eine schriftliche Zusage, dass er über Angebote nur schriftlich informiert werde und ging gegen die unerwünschten Werbeanrufe vor. Die Beklagte verteidigte die Telefonanrufe damit, dass der Kläger im Internet an Gewinnspielen des Unternehmens teilgenommen habe und in diesem Zusammenhang auch in die Telefonwerbung eingewilligt habe.

Das LG Bonn entschied, dass unverlangte Werbeanrufe bei Privatpersonen grundsätzlich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen und somit auch Unterlassungsansprüche begründen können. Weiter führte das Gericht aus:

„(…)Die hier nicht selbst (durch ihre Organe oder Verrichtungsgehilfen i.S.d. § 831 BGB) handelnde Beklagte muss sich das Verhalten von Mitarbeitern der Unternehmen „…” und „…” auch zurechnen lassen. Diese Unternehmen sind als „autorisierte Vertriebspartner” mit Wissen und Wollen der Beklagten für diese werbend tätig. Damit trägt die Beklagte willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts bei. Die Beklagte hat als mittelbarer Störer auch zumutbare Einwirkungsmöglichkeiten auf ihre „Partnerunternehmen”, um von diesen unmittelbar ausgehende Störungen zu verhindern.(…)”

Interessant ist vor allem, dass das Gericht zur Begründung des Unterlassungsanspruchs des Klägers Vorschriften des UWG anführte, obwohl diese grundsätzlich ein Wettbewerbsverhältnis voraussetzen:

„(…)Danach ist „eine unzumutbare Belästigung bei Werbung mit Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung stets anzunehmen”. Zwar ist das UWG vorliegend nicht unmittelbar anwendbar, da die Parteien nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen. Allerdings kann der Rechtsgedanke dieser Vorschrift für das vorstehend dem Kläger zustehende Handlungsverbot entsprechend angewendet werden, da § 7 UWG verbraucherschützenden Charakter hat. Angesichts der Tatsache, dass gegen die Beklagten ein Verbot zukünftigen Verhaltens auszusprechen ist, ist es unschädlich, dass die vorstehende Gesetzesfassung erst nach den hier in Rede stehenden Verstößen in Kraft getreten ist. Ein Verbot von Handlungen ohne ausdrückliches Einverständnis des Angerufenen ist in der Rechtsprechung auch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bekannt gewesen (vgl. LG Heidelberg, Urteil vom 11.12.2007, Az. 2 O 173/07).(…)”


 

(Christian Solmecke)

Fotokennzeichnung:
Bild Nr. 1 © S.Hainz / Pixelio.de



 


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