Urlaubsrechtsprechung
Elternzeit und Urlaubsanspruch: Kürzung zulässig?
Köln-Bonn. Die Urlaubsrechtsprechung ist in Bewegung. Der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte sich in diesem Jahr mit vielen Urlaubsfragen zu befassen, nicht zuletzt wegen den erheblichen Auswirkungen der neuen Rechtsprechung des EuGH (Schultz-Hoff). Von besonderem Interesse ist dabei aktuell die Frage, ob auch während des Ruhens eines Arbeitsverhältnisses Urlaubsansprüche entstehen.
Dr. Nicolai Besgen
Rechtsanwalt Dr. Nicolai Besgen ist Partner der Sozietät MEYER-KÖRING
Er ist als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bonn tätig. Herr Dr. Besgen ist Autor zahlreicher Veröffentlichungen zum Arbeitsrecht.
Tel: 0228 / 72 636-40
www.meyer-koering.de
Das Bundesarbeitsgericht hat nun für die Dauer der Elternzeit Kürzungsmöglichkeiten bejaht (BAG, Urteil v. 17.05.2011 - 9 AZR 197/10). Für sonstige Ruhenstatbestände, z.B. Erwerbsminderungsrenten auf Zeit, hat das Bundesarbeitsgericht die Frage noch ausdrücklich offen gelassen. Allerdings enthalten die Entscheidungsgründe hier sehr wichtige Ausführungen, die darauf schließen lassen, dass auch für solche Ruhenstatbestände künftig Urlaubsansprüche entstehen.
Der Fall:
Der klagende Arbeitnehmer ist seit 1989 als Sachbearbeiter bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Er ist schwerbehindert. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie im Saarland. Dort heißt es in § 17 MTV:
„Berechnung der Urlaubsdauer
1. Der Urlaub beträgt bei 12-monatiger ununterbrochener Beschäftigung im gleichen Betrieb für Beschäftigte 30 Arbeitstage.
2. Schwerbehinderte Menschen haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen.
…
3. Der Urlaubsanspruch entsteht monatlich und beträgt je Kalendermonat der Beschäftigung 1/12 des Jahresurlaubs.
4. …
5. Ebenso besteht kein Urlaubsanspruch bei einer Arbeitsleistung an weniger als ¾ der nach der jeweiligen betrieblichen Arbeitszeiteinteilung (Schichtplan) anfallenden Arbeitstage im Kalendermonat.
Dabei werden die Urlaubszeit, die Arbeitsruhe für Frauen im Zusammenhang mit der Niederkunft (§ 3, § 6 Abs. 1 MuSchG) sowie die Zeiten, in denen die Arbeitsleistung in Folge Arbeitsunfalls oder Krankheit nicht erbracht werden konnte, wenn sie auf eine ununterbrochene Dauer von einem Jahr beschränkt bleibt, wie wirklich geleistete Arbeitszeiten angesehen.“
Der Kläger befand sich in der Zeit vom 16. August bis zum 15. Oktober 2008 in Elternzeit. Die Beklagte gewährte ihm im Jahre 2008 insgesamt 29 Arbeitstage Urlaub. Sie führt ein Urlaubskonto.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger, dem bei seinem Arbeitgeber geführten Urlaubskonto weitere drei Urlaubstage hinzuzufügen. Der beklagte Arbeitgeber lehnt dies ab.
Der Kläger hat dabei die Auffassung vertreten, er habe 2008 einschließlich des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Arbeitnehmer einen Gesamtjahresurlaubsanspruch von 35 Arbeitstagen erworben (30 + 5). Dieser sei wegen der Elternzeit lediglich um 1/12 zu kürzen, so dass ihm abzüglich der gewährten 29 Urlaubstage für 2008 ein Urlaubsanspruch von drei Arbeitstagen verbleibe. § 17 Ziffer 5 MTV finde keine Anwendung.
Der Arbeitgeber hat die Nachgewährung des Urlaubs abgelehnt.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben.
Die Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht hat in der Revision die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Dem Arbeitnehmer stehen drei weitere Urlaubstage zu.
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