Urlaubsanspruch nach Krankheit
EU Urlaubsrecht: Kein unbegrenzter Urlaubsanspruch nach Krankheit
Köln-Bonn. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 22.11.2011 festgestellt, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach längerfristiger Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers nicht unbegrenzt zu gewähren ist. (EuGH C 214/10).
Christian Kerner
- Rechtsanwalt -
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Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der im Januar 2002 einen Infarkt erlitt, infolge dessen er schwerbehindert ist und für arbeitsunfähig erklärt wurde. Ab erlitt Oktober 2003 bezog er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. So verhielt es sich bis zum 31. August 2008, dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis endete.
Im März 2009 erhob der AN beim Arbeitsgericht Klage auf Abgeltung des nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs für die Urlaubsjahre 2006, 2007 und 2008.
Das Arbeitsgericht gab der Klage für diese drei Zeiträume statt, soweit die beantragte Abgeltung den bezahlten Mindestjahresurlaub von 20 Arbeitstagen im Jahr nach dem Unionsrecht zuzüglich des nach deutschem Recht bestehenden Schwerstbehindertenanspruchs von 5 Arbeitstagen betraf.
In ihrer Berufung gegen das Urteil dieses Gerichts trug der Arbeitgeber vor, die Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub für die Jahre 2006 und 2007 seien erloschen, da der im Tarifvertrag ( § 11 Abs. 1 EMTV ) vorgesehene Zeitraum von 15 Monaten für die Übertragung abgelaufen sei.
Das Landesarbeitsgericht wies darauf hin, dass nach der nationalen Regelung und dem EMTV die Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub für die Jahre 2007 und 2008 bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch bestanden hätten und dass nur der Anspruch auf den bezahlten Jahresurlaub für das Jahr 2006 aufgrund des Ablaufs des insgesamt 15 Monate dauernden Übertragungszeitraums erloschen sei.
In Anbetracht des Zwecks des jedem Arbeitnehmer unmittelbar durch das Unionsrecht gewährten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub kann ein während mehrerer Jahre in Folge arbeitsunfähiger Arbeitnehmer, der seinen bezahlten Jahresurlaub nach dem nationalen Recht nicht während dieses Zeitraums nehmen kann, nicht berechtigt sein, in diesem Zeitraum erworbene Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub unbegrenzt anzusammeln.
Zudem muss der Übertragungszeitraum den Arbeitgeber vor der Gefahr der Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiträumen und den Schwierigkeiten schützen, die sich daraus für die Arbeitsorganisation ergeben können.
Daher ist nach Auffassung der europäischen Richter zulässig, die Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt. Ein Zeitraum von 15 Monaten sei anders zu beurteilen, als der 2009 ausgeurteilte Sachverhalt, in dem es den gesetzlichen Übertragungszeitraum von 3 Monaten ging.
(Quelle: www.curia.europa.eu)
(Christian Kerner)
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Foto: Thorben-Wengert / pixelio.de
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