Urteil
Internetversteigerung von Bahntickets - Widerrufsrecht
Köln-Bonn. Der sechste Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt hat in seinem Urteil vom 15.04.2010, AZ: 6 U 49/09 entschieden, dass hinsichtlich im Internet erworbener Bahntickets ein Widerrufsrecht nicht bestehe, da aufgrund § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB die Vorschriften über Fernabsatzverträge nicht anwendbar seien.

RA Christian Solmecke
Wilde Beuger & Solmecke
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Nach § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB finde eine Anwendung der Vorschriften über Fernabsatzverträge auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken, sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen, nicht statt. Bei den im vorliegenden Fall ersteigerten Bahntickets handele es sich um den Verkauf von als Einzelfahrscheine nutzbaren Bahntickets mit einer exakt angegebenen Gültigkeitsdauer. Der hier vorgegebene Zeitraum von ca. 11 Wochen rechtfertige die Anwendung des § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB. Der Veräußerer müsse mithin weder ein Widerrufsrecht einräumen, noch hierüber informieren.
Quelle: Urteil des OLG Frankfurt vom 15.04.2010, AZ: 6 U 49/09
(Christian Solmecke)
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