Strafrecht
Zur Verantwortlichkeit eines faktischen Geschäftsführers einer GmbH
Bonn. 1. Keine strafrechtliche Verantwortlichkeit einer GmbH Dem deutschen Strafrecht ist eine Verbandsstrafbarkeit fremd. Juristische Personen können sich nicht strafbar machen. Demzufolge ist es auch ausgeschlossen, dass eine GmbH sich strafbar macht bzw. bestraft wird.

Stefan Hiebl
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht
Dr. Stefan Hiebl
Rechtsanwälte Eimer, Heuschmid, Mehle
Friedrich-Breuer-Str. 112
53225 Bonn
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2. Strafrechtliche Organ- und Vertreterhaftung Die fehlende Deliktsfähigkeit einer GmbH könnte dazu führen, dass in den Fällen, in denen ein Strafgesetz die Strafbarkeit an das Vorliegen besonderer persönlicher Merkmale knüpft, eine Strafbarkeitslücke entsteht.
Durch § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird diese Lücke geschlossen und die Strafbarkeit auf den Vertreter bzw. das Organ erweitert. Damit kann sich also nicht die GmbH, sondern (nur) deren Geschäftsführer strafbar machen.
3. Strafrechtliche Verantwortlichkeit des faktischen Geschäftsführers
Fraglich ist jedoch, ob – und wenn ja unter welchen Voraussetzungen – sich auch Personen strafbar machen können, die nicht die formale Stellung des Geschäftsführers einer GmbH haben. Solche Fälle kommen in der Praxis recht häufig vor.
a)Wie es zu einer faktischen Geschäftsführung kommen kann
Zum einen ist hier die Fallgestaltung der sog. „Strohmann-Fälle“ zu nennen. Dies sind Fälle, in denen jemand aus tatsächlichen bzw. aus rechtlichen Gründen gehindert ist, Geschäftsführer einer GmbH zu sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Person wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt worden ist. Zwingende gesetzliche Folge einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat nach §§ 283 bis 283 d StGB ist gem. § 6 Abs. 2 S. 3 GmbHG die Amtsunfähigkeit als Geschäftsführer einer GmbH. Wer wegen eines entsprechenden Vorwurfs verurteilt wurde, kann für die Dauer von 5 Jahren seit der Rechtskraft des Urteils nicht Geschäftsführer einer GmbH sein.
Liegt also eine sog. Amtsunfähigkeit vor, so kommen Betroffene häufig auf die Idee, eine andere Person „vorzuschicken“, die als Strohmann bzw. Strohfrau die formale Stellung als Geschäftsführer einnimmt, während tatsächlich die Funktion von demjenigen ausgeübt wird, der an sich amtsunfähig ist.
Es gibt allerdings noch eine weitere Fallgruppe, die auf den ersten Blick „harmlos“ aussieht. Es handelt sich um die Fälle, in denen die Geschäftsführung innerhalb der Familie „weitergegeben“ wird. Als Beispiel sei genannt, dass der Vater die Geschäftsführung an seinen Sohn, der sein Nachfolger werden soll, abgibt.
Der Sohn ist in diesem Fall nicht Strohmann, sondern tatsächlicher Geschäftsführer.
In der täglichen Praxis kann es zu Situationen kommen, bei denen der ursprüngliche Geschäftsführer, auf Grund seiner langjährigen Erfahrung, Bekanntheit und möglicherweise auch Kompetenz, faktisch weiter als Geschäftsführer „herrscht“. Es sind dies Fälle, in denen der ursprüngliche Geschäftsführer „nicht loslassen“ kann.
b) Strafrechtliche „Haftung“ des Strohmanns bzw. des „Nachfolgers“ des formellen Geschäftsführers
Auf Grund der formalen Stellung des Strohmanns bzw. auch des Nachfolgers als Geschäftsführer ist es so, dass diese für die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten einstehen müssen. Sie haften schon allein auf Grund ihrer Stellung als formelles Organ der GmbH.
In einer solchen Situation kann der formelle Geschäftsführer einer Strafbarkeit nur dann entkommen, wenn er die entsprechenden Aufgaben delegiert hat.
Es ist nämlich anerkannt, dass der Geschäftsführer die in sein Ressort fallenden Pflichten nicht in eigener Person zu erfüllen braucht. Er kann sie auch delegieren, d. h. die Erfüllung anderen Personen überlassen. Der Geschäftsführer muss jedoch in diesen Fällen durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass die Pflicht auch tatsächlich ordnungsgemäß erfüllt wird. So muss beispielsweise sichergestellt sein, dass die sozialversicherungsrechtlichen Verbindlichkeiten auch tatsächlich beglichen werden. Jedenfalls nach einer angemessenen und beanstandungsfreien Einarbeitungszeit darf er sich dann grundsätzlich auf die Erledigung dieser Aufgaben durch den von ihm Betrauten verlassen, solange zu Zweifeln kein Anlass besteht. Es trifft ihn dann jedoch einen Überwachungspflicht. Wie diese ausgestaltet ist, muss nach den Umständen des Einzelfalles bestimmt werden.
Übertragen auf die Strohmann- bzw. Nachfolger- Fälle bedeutet dies, dass der Strohmann sich nicht damit herausreden kann, er sei davon ausgegangen, der faktische Geschäftsführer werde alles ordentlich regeln. Er muss zumindest durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf sichergestellt ist. Darüber hinaus trifft ihn eine Überwachungspflicht.
Gerade Letzteres ist in den sog. Nachfolge- Fällen ausgesprochen schwierig. Der Senior, der die formelle Geschäftsführung auf den Junior übertragen hat, gleichwohl aber faktisch die „Zügel in der Hand“ behält, wird sich nicht überwachen lassen. In einem solchen Fall bleibt dann nichts anderes übrig, als sich entweder durchzusetzen oder aber das Geschäftsführeramt niederzulegen. Andernfalls ist eine strafrechtliche (Mit-) Haftung gegeben.
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