Jahressonderzahlungen
Das Weihnachtsgeld: Anspruch mit Tücken
Köln-Bonn. Weihnachten steht vor der Tür und damit auch die alljährliche Frage nach dem Weihnachtsgeld. In welcher Höhe und ob die Sonderzahlung überhaupt ausgezahlt wird, hängt von der Situation der jeweiligen Betriebe ab. Grundsätzlich gibt es jedoch keinen geregelten Anspruch auf das Weihnachtsgeld – mit Ausnahme von einigen winzigen Schlüpflöchern.
Das Weihnachtsgeld, auch Jahressonderzahlungen, Sonderzuwendung oder Sonderzahlung genannt, ist eine Leistung, die der Arbeitgeber als zusätzliches Entgeld für die im Bezugsjahr erbrachten Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers erbringt.
Die Höhe des Weihnachtsgeldes, der Zahlungszeitpunkt (meist November, oftmals aber auch auf eine Zahlung zum 1.Dezember und 1.Juni geteilt) sowie der Umstand, ob überhaupt Weihnachtsgeld gezahlt wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Die meisten beschäftigten erhalten das Weihnachtsgeld etwa in Höhe Ihres Bruttomonatsgehaltes. „Die Höhe ist oft von Branche, Unternehmen, Dauer der Betriebszugehörigkeit und betrieblicher Gepflogenheit abhängig. Unternehmen dürfen ihren Mitarbeitern unterschiedlich hohe Weihnachtsgelder zahlen, wenn sachliche Gründe hierfür vorliegen.“ (Quelle: www.wikipedia.de)
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Die Sonderzahlung hat seinen Ursprung in der Nachkriegszeit, in der der Arbeitnehmer seinen Lohn wöchentlich erhielt, dieser jedoch aufgrund der damals florierenden Kneipenwirtschaft nur selten in den Familien-Haushaltskassen ankam. Mit dem Weihnachtsgeld sollte also zu einem besseren Gelingen des Weihnachtsfestes beigetragen werden. Zusätzlich wird versucht durch die Auszahlung des Weihnachtsgeldes einen Anreiz für zukünftige Betriebstreue zu geben. Dennoch hat der Arbeitnehmer – zumindest in Deutschland – keinen gesetzlichen Anspruch auf das Weihnachtsgeld. Der Arbeitgeber untersteht demnach keiner gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung von Sonderzahlungen jeglicher Art. Vielmehr bedarf eine Verpflichtung einer Rechtsgrundlage, die zum einen durch ausdrückliche Vereinbarung, wie durch „Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge sowie Gesamtzusagen des Arbeitgebers“ oder durch so genannte „betriebliche Übungen“ (Quelle: www.haufe.de) erfüllt wird.
Dies bedeutet, dass ein Anspruch im Laufe der Zeit entstehen kann, wenn der Arbeitgeber beispielsweise Weihnachtsgeld wiederholt freiwillig zahlt ohne sich einen ausdrücklichen Widerruf vorzubehalten. Aus dem wiederholten Verhalten (in der Regel begründet eine dreimalige vorbehaltslose Gewährung einen Anspruch) kann rechtlich auf eine Willenserklärung geschlossen werden, die der Arbeitnehmer ohne ausdrückliche Erklärung annehmen kann.
Ist die Zahlung im Tarif- oder Arbeitsvertrag entsprechend vereinbart, ist eine Kürzung oder eine Streichung nicht so einfach möglich. Vorab muss der Arbeitsvertrag geändert und dem Arbeitnehmer eine Änderungskündigung vorgelegt werden, die durchaus eingeklagt werden kann, sofern der Arbeitgeber die Gründe für die Änderung nicht genau erklärt.
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Trickkiste Weihnachtsgeld: Keinen geregelten Anspruch auf Sonderzahlungen
Weiterhin kann im Arbeitsvertrag eine Vereinbarung zur Rückzahlungspflicht des Weihnachtsgeldes getroffen werden, wonach der Arbeitnehmer zur Rückzahlung der Sonderzahlung verpflichtet ist, falls er innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Zahlung des Weihnachtsgeldes das Arbeitsverhältnis kündigt. Jedoch muss diese Klausel eindeutig im Arbeitsvertrag formuliert und unmissverständlich definiert sein. Siehe hierzu: http://stuttgart.business-on.de/rueckzahlungsklausel-fuer-13-monatsgehalt-muss-eindeutig-sein_id1989.html
Viele Arbeitgeber gewähren das Weihnachtsgeld nur noch unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit und koppeln die Zahlung meist an die wirtschaftliche Situation ihres Unternehmens. Folglich könnte man davon ausgehen, dass in wirtschaftlich schwierigen Situationen, wie der aktuellen Wirtschaftskrise, größtenteils auf die Auszahlung von Weihnachtsgeld verzichtet wird. Doch laut einer Umfrage fällt das Weihnachtsgeld in vielen Branchen höher aus als 2008. Siehe hierzu: http://koeln-bonn.business-on.de/tarifliches-weihnachtsgeld-steigt-in-vielen-branchen-trotz-krise_id21769.html
Das Weihnachtsgeld gehört, wie alle Lohnzahlungen, die nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören, zu den „sonstigen Abzügen“ und ist steuerpflichtig.
(Katharina Olbrisch)
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